Förderungstitel

Wohnhaussanierung in Vorarlberg

vorarlberg
Ziel der Förderung

Die Förderung zielt darauf ab, die thermische Qualität von Wohngebäuden zu verbessern, Energieeffizienz zu steigern und die Lebensqualität in bestehenden Wohnräumen zu erhöhen. Zudem werden auch Maßnahmen zur Lärmminderung, Sicherheit und ökologischen Nachhaltigkeit unterstützt.

Was wird gefördert?

Gefördert werden:

  • Thermische Verbesserungsmaßnahmen an der Gebäudehülle (Außenwände, Dächer, Fenster, Türen, etc.)
  • Erneuerung von Elektro-, Blitzschutz- und Brandschutzanlagen
  • Erneuerung der Wasserinstallation
  • Einbau oder Erneuerung von wassergeführten Heizungsverteilsystemen
  • Nachträglicher Lifteinbau oder Sanierung bestehender Lifte
  • Lärmschutzmaßnahmen (Schallschutzfenster und -türen)
  • Balkonsanierungen
  • Neuerschließung durch Treppenhäuser
  • Neue Fußböden, Innentüren, Bad- und WC-Verfliesung (wenn durch andere geförderte Maßnahmen erforderlich)
  • Kaminsanierung
  • Trockenlegung von Kellermauerwerk
  • Behebung von Wärmebrücken
  • Planungs- und Beratungshonorare (für die oben genannten Maßnahmen)
Antragsberechtigte Personen
  • Eigentümer von Wohnhäusern
  • Bauberechtigte
  • Mieter von Wohnungen (jedoch nur in Form eines Einmalzuschusses, wenn keine Zustimmung des Eigentümers zur Verbücherung des Förderungskredits vorliegt)
Voraussetzungen
  • Baubewilligung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen (bzw. 10 Jahre bei Lärmschutzmaßnahmen)
  • Die Sanierungsmaßnahmen müssen im Hinblick auf die Restnutzungsdauer wirtschaftlich vertretbar sein.
  • Einhaltung von Mindest-U-Werten (siehe Tabelle in den Quellen)
  • Ökologische Mindestanforderungen für neu eingebaute Baustoffe und Materialien müssen erfüllt sein (HFKW-frei, PVC-frei, nachhaltiges Holz, etc.)
  • Einkommensgrenzen für das Haushaltseinkommen dürfen nicht überschritten werden, ansonsten wird die Förderung gekürzt.
    • Für eine Person: € 4.000,00 netto monatlich
    • Für zwei Personen: € 7.000,00 netto monatlich
    • Für drei und mehr Personen: € 8.250,00 netto monatlich
  • Hauptwohnsitz in der geförderten Wohnung
  • Bei vermieteten Wohnungen müssen auch die Mieter die Einkommensgrenzen einhalten und dürfen kein Wohnrecht oder Eigentum an einer Wohnung oder einem Wohnhaus haben.
  • Das Gebäude muss mit den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar sein.
  • Es muss sich um ein baubehördlich bewilligtes Bauvorhaben handeln.
Art der Förderung
  • Förderungskrediten
  • Einmalzuschüssen (30% des möglichen Kreditbetrags)
Fristen und Termine

Die Richtlinie gilt für Förderungsanträge vom 01.01.2025 bis 31.12.2026. Nach der Zusicherung der Förderung muss die Endabrechnung spätestens zwei Jahre danach vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen
  • Antragsformular
  • Beilagen gemäß Antragsformular (z.B. Energieausweise, Rechnungen, Angebote)
  • Einkommensnachweise (Einkommensteuerbescheide, Jahreslohnzettel)
  • Grundunterlagen der Hausverwaltung (bei Mehrwohnungshäusern)
  • Beschluss der Eigentümergemeinschaft (bei Mehrwohnungshäusern)
  • Mietvertrag und Mieterblatt (bei vermieteten Wohnungen)
  • Nachweise über die verwendeten Materialien, z.B. Bauprodukte-Nachweisformular
  • Energieausweise vor und nach der Sanierung (bei thermischen Sanierungen)
Zuständige Stelle

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 8080

F +43 5574 511 923495

wohnen@vorarlberg.at

Rechtliche Grundlagen

Wohnhaussanierungsrichtlinie 2025/2026 (beschlossen am 19.11.2024) gemäß § 18 des Wohnbauförderungsgesetzes 1989, LGBl.Nr. 31/1989 idgF.