Sanierungsförderung in Salzburg
- Ziel der Förderung
Die Sanierungsförderung zielt darauf ab, die Wohnqualität zu verbessern, die Energieeffizienz zu steigern und barrierefreies Wohnen zu ermöglichen.
- Was wird gefördert?
- Thermische Sanierungen
Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes
der Gebäudehülle:- Wände gegen Außenluft sowie gegen unbeheizte Gebäudeteile,
- Decken und Dachschrägen gegen Außenluft sowie gegen andere unbeheizte Gebäudeteile,
- Kellerdecke, erdberührter Boden bzw. erdberührte Wände und Decken über Außenluft
- Fenster- und/oder Außentüren inklusive ev. Abschattungseinrichtungen
Wärmebereitstellungsanlagen und thermische
Solaranlagen für mehr als 8 WohnungenErrichtung oder Erneuerung eines gebäudezentralen
Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher:- Anschluss an klimafreundliche oder hocheffiziente Fernwärme,
- Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel),
- elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe;
- Errichtung oder Erweiterung einer qualitativ hochwertigen thermischen Solaranlage
Alten- und behindertengerechte Maßnahmen
sowie Personenlift- Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
- Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
- Nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
- Antragsberechtigte Personen
- Eigentümer des Gebäudes
- Bauberechtigte
- Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der Maßnahme zustimmen
- Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung
- Der Hauptwohnsitz am geförderten Objekt muss entweder durch den/die Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Antragstellung nachgewiesen werden (Ausnahme: Wohnheime)
- Voraussetzungen
- Gebäudealter: Mindestens 15 Jahre (entfällt bei alters- und behindertengerechten Maßnahmen)
- Online-Registrierung vor Beginn der Sanierungsmaßnahme über das Portal ZEUS
- Energieausweis: Bei energieausweispflichtigen Maßnahmen ist ein Bestands- und Planungsenergieausweis erforderlich
- Nachweis des Hauptwohnsitzes
- Antragstellung über den Online-Assistenten
- Art der Förderung
Einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Fristen und Termine
- Online-Förderassistent: Öffnung ab 1. Februar 2025
- Online-Registrierung: Ab 1. Februar 2025 ist eine verpflichtende Online-Registrierung vor der Auftragsvergabe erforderlich.
- Anträge nach dem S.WFG 2015:
- Können bis 30. Juni 2025 gestellt werden, wenn:
- Die Auftragsvergabe vor dem 22. August 2024 erfolgte oder
- Der Planungsenergieausweis vor dem 22. August 2024 in die Energieausweisdatenbank (Zeus) hochgeladen wurde.
- Bereits begonnene Anträge bleiben freigeschaltet, müssen aber ebenfalls bis 30. Juni 2025 eingereicht werden.
- Können bis 30. Juni 2025 gestellt werden, wenn:
- Anträge nach dem S.WFG 2025:
- Schrittweise Öffnung des Online-Assistenten ab 1. Februar 2025 für folgende Förderungen:
- Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
- Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung
- Personenaufzüge
- Wichtig: Anträge für energetische Maßnahmen sind derzeit nicht möglich.
- Schrittweise Öffnung des Online-Assistenten ab 1. Februar 2025 für folgende Förderungen:
- Online-Förderassistent: Öffnung ab 1. Februar 2025
- Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind im Leitfaden zur Antragstellung beschrieben. Diese umfassen unter anderem Rechnungen, Kostenvoranschläge und Zustimmungserklärungen.
- Zuständige Stelle
Wohnberatung Salzburg
Bundesstraße 4
5071 WalsE-Mail: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
Telefon: +436628042-3000- Rechtliche Grundlagen
- Salzburger Wohnbauförderungsgesetz S.WFG 2025 (LGBl 123/2024)
- Salzburger Wohnbauförderungsverordnung S.WFV 2025 (LGBl 134/2024)
Weitere rechtliche Grundlagen, Broschüren, Infoblätter, Richtlinien und Jahresberichte sind zum Download verfügbar