Förderungstitel

Sanierungsförderung in Salzburg

salzburg
Ziel der Förderung

Die Sanierungsförderung zielt darauf ab, die Wohnqualität zu verbessern, die Energieeffizienz zu steigern und barrierefreies Wohnen zu ermöglichen.

Was wird gefördert?
Thermische Sanierungen

Verbesserung des baulichen Wärmeschutzes
der Gebäudehülle:

  • Wände gegen Außenluft sowie gegen unbeheizte Gebäudeteile,
  • Decken und Dachschrägen gegen Außenluft sowie gegen andere unbeheizte Gebäudeteile,
  • Kellerdecke, erdberührter Boden bzw. erdberührte Wände und Decken über Außenluft
  • Fenster- und/oder Außentüren inklusive ev. Abschattungseinrichtungen

Wärmebereitstellungsanlagen und thermische
Solaranlagen für mehr als 8 Wohnungen

Errichtung oder Erneuerung eines gebäudezentralen
Wärmebereitstellungssystems mit dazugehörigem Speicher:

  •  Anschluss an klimafreundliche oder hocheffiziente Fernwärme,
  • Biomasseheizung (Pellets, Scheitholz, Hackschnitzel),
  • elektrisch betriebene Heizungswärmepumpe;
  • Errichtung oder Erweiterung einer qualitativ hochwertigen thermischen Solaranlage

Alten- und behindertengerechte Maßnahmen
sowie Personenlift

  • Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
  • Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
  • Nachträgliche Errichtung oder Umbau eines Personenaufzuges in Wohnhäusern mit drei oberirdischen Geschoßen
Antragsberechtigte Personen
  • Eigentümer des Gebäudes
  • Bauberechtigte
  • Wohnungseigentümer von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der Maßnahme zustimmen
  • Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Maßnahmen innerhalb der Wohnung
  • Der Hauptwohnsitz am geförderten Objekt muss entweder durch den/die Eigentümer, Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte bei Antragstellung nachgewiesen werden (Ausnahme: Wohnheime)
Voraussetzungen
  • Gebäudealter: Mindestens 15 Jahre (entfällt bei alters- und behindertengerechten Maßnahmen)
  • Online-Registrierung vor Beginn der Sanierungsmaßnahme über das Portal ZEUS
  • Energieausweis: Bei energieausweispflichtigen Maßnahmen ist ein Bestands- und Planungsenergieausweis erforderlich
  • Nachweis des Hauptwohnsitzes
  • Antragstellung über den Online-Assistenten
Art der Förderung

Einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss

Fristen und Termine
  • Online-Förderassistent: Öffnung ab 1. Februar 2025
    • Online-Registrierung: Ab 1. Februar 2025 ist eine verpflichtende Online-Registrierung vor der Auftragsvergabe erforderlich.
    • Anträge nach dem S.WFG 2015:
      • Können bis 30. Juni 2025 gestellt werden, wenn:
        • Die Auftragsvergabe vor dem 22. August 2024 erfolgte oder
        • Der Planungsenergieausweis vor dem 22. August 2024 in die Energieausweisdatenbank (Zeus) hochgeladen wurde.
      • Bereits begonnene Anträge bleiben freigeschaltet, müssen aber ebenfalls bis 30. Juni 2025 eingereicht werden.
    • Anträge nach dem S.WFG 2025:
      • Schrittweise Öffnung des Online-Assistenten ab 1. Februar 2025 für folgende Förderungen:
        • Alten- und behindertengerechte Ausstattung des Sanitärbereichs
        • Bedarfsorientierte behindertengerechte Ausstattung
        • Personenaufzüge
      • Wichtig: Anträge für energetische Maßnahmen sind derzeit nicht möglich.
Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen sind im Leitfaden zur Antragstellung beschrieben. Diese umfassen unter anderem Rechnungen, Kostenvoranschläge und Zustimmungserklärungen.

Zuständige Stelle

Wohnberatung Salzburg
Bundesstraße 4
5071 Wals

E-Mail: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
Telefon: +436628042-3000

Rechtliche Grundlagen
  • Salzburger Wohnbauförderungsgesetz S.WFG 2025 (LGBl 123/2024)
  • Salzburger Wohnbauförderungsverordnung S.WFV 2025 (LGBl 134/2024)

Weitere rechtliche Grundlagen, Broschüren, Infoblätter, Richtlinien und Jahresberichte sind zum Download verfügbar