Förderungstitel

Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf in Häusern bis zu 3 Wohnungen

oberösterreich
Ziel der Förderung

Anpassung des Wohnraums, um ihn bei Pflegebedarf (ab Pflegestufe 1) besser nutzbar zu machen und im bestehenden, kleinen Wohnhaus (bis zu drei Wohnungen) ein lebenswertes, barrierefreies Zuhause zu ermöglichen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden ausschließlich Baukosten für Adaptierungsmaßnahmen, die krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich sind, sofern sie nicht durch andere Förderungen oder Versicherungsleistungen gedeckt sind. Diese Maßnahmen müssen von gewerblich befugten Unternehmen ausgeführt oder durch Materialrechnungen von mindestens 150 € nachgewiesen werden. Die förderbaren Kosten dürfen eine Höchstgrenze von 15 000 € pro Wohneinheit nicht überschreiten. Rechnungen dürfen höchstens zwei Jahre alt sein, gerechnet zum Zeitpunkt der Antragstellung, und müssen für sieben Jahre aufbewahrt werden. Hauptwohnsitzpflicht gilt, Neubezug bedingt Vermietung oder Verkauf der bisherigen Wohnung. Gruppierungen wie Ehepaare/Lebenspartner müssen denselben Wohnsitz haben.

Antragsberechtigte Personen

Eigentümerinnen oder Eigentümer von Häusern mit maximal drei Wohnungen, bei denen mindestens eine Person im Haushalt (Antragsteller selbst oder andere im Haushalt lebende Person) einen Pflegebedarf ab Pflegestufe 1 hat. Es gelten Einkommensgrenzen und die Definition der „förderbaren Person“ gemäß den landesrechtlichen Regelungen.

Voraussetzungen

Eigenschaft als Eigentümer eines Hauses bis zu drei Wohneinheiten – Pflegebedarf ab Pflegestufe 1 für sich oder im Haushalt lebende Person – Einhaltung landesrechtlicher Einkommensgrenzen und erfüllt sein der Definition „förderbare Person“ – Hauptwohnsitz in der adaptierten Wohneinheit (keine Zweit-/Ferienwohnung); Ehepaare und eingetragene Partner mit gleichem Hauptwohnsitz – Bei Neubezug muss die bisherige Wohnung vermietet oder verkauft werden – Sanierungsrechnungen von gewerblich befugten Unternehmen oder Materialrechnungen ≥ 150 €, max. 2 Jahre alt, 7 Jahre aufbewahren – Förderbare Kosten dürfen nicht durch Versicherungen oder andere Förderungen abgedeckt sein – Maximal 15 000 € pro Wohneinheit.

Art der Förderung

Nicht rückzahlbare Zuschüsse – entweder als Teil eines nachhaltig verzinsten Darlehens (Zuschuss in Höhe von 25 % der förderbaren Kosten) oder als einmaliger Bauzuschuss (15 % der förderbaren Kosten). Zuschuss zum Darlehen läuft über bis zu 15 Jahre, halbjährlich ausgezahlt.

Fristen und Termine

Rechnungen dürfen bei Antragseinreichung maximal zwei Jahre alt sein. Zuschüsse zu Darlehen werden über die ersten 15 Jahre der Darlehenslaufzeit oder bis zur vollständigen Tilgung in gleichen halbjährlichen Raten gewährt. Keine weiteren zeitlichen Modulationen angegeben.

Erforderliche Unterlagen

1. Aktueller Grundbuchsauszug 2. Bescheid zur Pflegestufe 1 3. Rechnungen und Zahlungsbelege laut Kostenaufstellung 4. Einkommensnachweise 5. Meldezettel aller Wohnparteien im Objekt 6. Für Antragsteller außerhalb des EWR: zusätzliche Nachweise (z. B. Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Deutschkenntnisse).

Zuständige Stelle

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung — Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Wohnbauförderung, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz; Tel. (+43 732) 7720-14143; E-Mail: wo.post@ooe.gv.at.

Rechtliche Grundlagen

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (idF), Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2020 (idF), Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012.