Wohnraumadaptierung aufgrund erhöhten Pflegeaufwands in Miet- und Eigentumswohnungen
- Ziel der Förderung
Unterstützung von wohnungsbezogenen Adaptierungsmaßnahmen zur Erleichterung des Wohnens bei Pflegebedarf (mindestens Pflegestufe 1).
- Was wird gefördert?
örderbar sind ausschließlich Baukosten für Adaptierungsmaßnahmen (keine Einrichtungskosten), die aufgrund von erhöhtem Pflegebedarf durch gewerblich befugte Unternehmen ausgeführt werden oder durch Materialrechnungen im Mindestwert von 1.000 € nachgewiesen werden. Die förderbare Umsatzsteuer auf Sanierungskosten ist inkludiert. Rechnungen dürfen maximal 2 Jahre alt sein und müssen auf die antragstellende Person lauten. Zeitpunkt der Baubewilligung ist nicht relevant. Zusätzliche öffentliche Förderungen oder Versicherungsleistungen sind zu melden und werden von förderbarer Summe abgezogen. Bei maximaler Förderung (2.250 €) erst nach 20 Jahren wieder förderbar. Pflicht zur Hauptwohnsitznutzung mindestens 5 Jahre—bei Verstoß anteilig rückzahlbar (1/5 pro Jahr). Kauf oder Vermietung der geförderten Wohnung bedingt Info an Erwerber oder Nachmieter über Förderbedingungen. Ehepaare/eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben. Beim Neubezug muss die bisherige Wohnung nachweislich vermietet oder verkauft werden; kein Nebenwohnsitz erlaubt.
- Antragsberechtigte Personen
WohnungseigentümerIn oder MieterIn (auch Angehörige im Haushalt), die oder eine nahestehende Person mindestens Pflegestufe 1 hat und in der betreffenden Wohnung Hauptwohnsitz haben. FörderwerberIn muss volljährig sein; gemeinsames Haushaltseinkommen darf bestimmte Einkommensobergrenzen laut Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 nicht überschreiten (Details unter „Einkommen“). Für VermieterAnträge sind keine Einkommensnachweise nötig. Förderberechtigt sind österreichische oder EWR-StaatsbürgerInnen; andere Nationalitäten nur mit Nachweis über mindestens 54 Monate Erwerbseinkünfte/Leistungen in den letzten 5 Jahren oder insgesamt 240 Monate derartige Zeiten, Deutschkenntnis gemäß Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020 und rechtmäßiger Aufenthalt. Weitere Haushaltsmitglieder ohne Staatsbürgerschaft müssen ebenfalls rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen.
- Voraussetzungen
Volljährigkeit; Pflegebedarf (Pflegestufe 1) bei AntragstellerIn oder im gemeinsamen Haushalt wohnhaftem Angehörigen (Nachweis erforderlich); Hauptwohnsitz in der Wohnung; bestimmte Einkommensobergrenzen einhalten (laut Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012); Rechnungen ≥ 1.000 €, Baukosten, auf Antragsteller lautend, ≤ 2 Jahre alt; gewerbliche Ausführung oder Materialbelege; Meldung weiterer Förderungen/Versicherungen; fünf Jahre Hauptwohnsitzbindung; bei Nichtbindung anteilige Rückzahlung (1/5 pro Jahr); maximale Förderung (2.250 €) führt zu Sperre für 20 Jahre; bei Wohnungswechsel: Neue Nutzer müssen über Förderung informiert werden; Ehepaare/Partnerschaft gleicher Wohnsitz; bei Neubezug alte Wohnung vermieten/verkaufen, kein Nebenwohnsitz.
- Art der Förderung
Zuschuss (einmalig)
- Fristen und Termine
Rechnungen dürfen maximal 2 Jahre alt sein. Hauptwohnsitzbindung: mindestens 5 Jahre nach Förderungszusage (bei Verstoß anteilige Rückzahlung: 1/5 pro Jahr). Bei maximaler Förderung absolute Sperre auf weitere Förderung für 20 Jahre.
- Erforderliche Unterlagen
Nachweis Pflegestufe 1 (Bescheid); Rechnungen (≥ 1.000 €, Baukosten, Umsatzsteuer, max. 2 Jahre alt, auf Antragsteller lautend); Einkommensnachweise (außer bei VermieterIn-Antrag); ggf. Nachweis Erwerbszeiten, Deutschkenntnis, rechtmäßiger Aufenthalt (bei Nicht-Österreich/EWR-Personen); bei Wohnungswechsel: Nachweis über Vermietung/Verkauf der alten Wohnung; ggf. Information Nachmieter/Käufer über Förderbedingungen.
- Zuständige Stelle
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung – Abteilung Wohnbauförderung (Einreichung über Landesstelle in Linz). Landesverwaltung: Landhausplatz 1, 4021 Linz; Tel. (+43 732) 77 20-0; E-Mail: post@ooe.gv.at.
- Rechtliche Grundlagen
Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 6/1993 i.d.g.F.; Oö. Wohnhausanierungs-Verordnung II 2020; Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012.