Förderungstitel

Wohnbauscheck Steiermark

steiermark
Ziel der Förderung

Unterstützung von natürlichen Personen beim Erwerb der ersten Eigentumswohnung.

Was wird gefördert?

Der erstmalige Kauf einer Eigentumswohnung, die von einem befugten Bauträger mit Zustimmung der FA Energie und Wohnbau errichtet wurde.

Antragsberechtigte Personen

Natürliche Personen, die zum ersten Mal eine Eigentumswohnung erwerben.

Voraussetzungen
  • Volljährigkeit und österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung.
  • Der Förderungswerber muss Wohnungseigentümer werden.
  • Einhaltung der Nettoeinkommensgrenzen im Kalenderjahr vor dem Antrag:
    • Für eine Person: max. € 56.300.
    • Für zwei Personen: max. € 84.450.
    • Für jede weitere Person zusätzlich: max. € 6.570.

    Bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 1.310,– wird die Förderungshöhe jeweils um 20 % verringert.

  • Verpflichtung, die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses zu verwenden und die Rechte an der bisherigen Wohnung binnen 6 Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben.
  • Die Wohnung muss von einem Bauträger errichtet worden sein, der eine Zustimmung der FA Energie und Wohnbau hat. Das Bauvorhaben muss den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes 1974 entsprechen, mindestens 3 Wohnungen (30 m² – 150 m²) umfassen und keine freistehenden Eigenheime enthalten.
  • Das Bauvorhaben muss den Bestimmungen des § 5 Abs.1 Z. 1 – 8 und 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 entsprechen, dazu gehören:
    • keine übermäßige Lärm- oder Schadstoffbelastung.
    • öffentliche und private Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung.
    • städtebauliche und baukünstlerische Qualität.
    • ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung.
    • Energieversorgung gemäß Landesgesetz.
    • Schall- und Wärmeschutz.
    • zentrale Wärmeversorgungsanlage mit Verbrauchserfassung.
    • Barrierefreiheit.
  • Die Gesamtbaukosten dürfen beim Verkauf aller Wohnungen laut Verkaufsprospekt grundsätzlich € 2.900,–/m² Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
Art der Förderung

Darlehen des Landes Steiermark.

Fristen und Termine
  • Jährliche Verzinsung: 3 % dekursiv.
  • Halbjährliche Rückzahlungen (Tilgung und Verzinsung):
    • 1. bis 5. Jahr: 2 % des Darlehensbetrages.
    • 6. bis 10. Jahr: 2,5 % des Darlehensbetrages.
    • 11. bis 15. Jahr: 3 % des Darlehensbetrages.
    • 16. bis 20. Jahr: 3,5 % des Darlehensbetrages.
    • 21. bis 25. Jahr: 4 % des Darlehensbetrages.
  • Im 26. Jahr ist eine Restrate von 0,347 % des Darlehensbetrages zu bezahlen.

Das Ansuchen um Förderung ist erst nach schriftlicher Zustimmung zum Bauvorhaben möglich.

Erforderliche Unterlagen
  • Kauf-, Anwartschafts- oder Bauträgervertrag (Kopie).
  • Staatsbürgerschaftsnachweis(e) bzw. Nachweis über die Gleichstellung mit österr. Staatsbürgern (Kopie).
  • Nachweis über bare Eigenmittel (Kontoauszug) und Anzahlung der Eigentumswohnung.
  • Nachweis der Zusicherung der Darlehen.
  • Einkommensnachweis(e) über das letzte Kalenderjahr für alle künftig im Haushalt lebenden Personen.
  • letzte(r) Einkommensteuerbescheid(e).
  • Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe.
Zuständige Stelle
  • AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik  FA Energie und Wohnbau
  • Adresse: A-8010 Graz, Landhausgasse 7
  • Telefon: (0316) 877 – 3713 oder 3769
  • Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Rechtliche Grundlagen

Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 und Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993