Wohnbauscheck Steiermark
- Ziel der Förderung
Unterstützung von natürlichen Personen beim Erwerb der ersten Eigentumswohnung.
- Was wird gefördert?
Der erstmalige Kauf einer Eigentumswohnung, die von einem befugten Bauträger mit Zustimmung der FA Energie und Wohnbau errichtet wurde.
- Antragsberechtigte Personen
Natürliche Personen, die zum ersten Mal eine Eigentumswohnung erwerben.
- Voraussetzungen
- Volljährigkeit und österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung.
- Der Förderungswerber muss Wohnungseigentümer werden.
- Einhaltung der Nettoeinkommensgrenzen im Kalenderjahr vor dem Antrag:
- Für eine Person: max. € 56.300.
- Für zwei Personen: max. € 84.450.
- Für jede weitere Person zusätzlich: max. € 6.570.
Bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 1.310,– wird die Förderungshöhe jeweils um 20 % verringert.
- Verpflichtung, die Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses zu verwenden und die Rechte an der bisherigen Wohnung binnen 6 Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben.
- Die Wohnung muss von einem Bauträger errichtet worden sein, der eine Zustimmung der FA Energie und Wohnbau hat. Das Bauvorhaben muss den Grundsätzen des Raumordnungsgesetzes 1974 entsprechen, mindestens 3 Wohnungen (30 m² – 150 m²) umfassen und keine freistehenden Eigenheime enthalten.
- Das Bauvorhaben muss den Bestimmungen des § 5 Abs.1 Z. 1 – 8 und 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 entsprechen, dazu gehören:
- keine übermäßige Lärm- oder Schadstoffbelastung.
- öffentliche und private Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung.
- städtebauliche und baukünstlerische Qualität.
- ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung.
- Energieversorgung gemäß Landesgesetz.
- Schall- und Wärmeschutz.
- zentrale Wärmeversorgungsanlage mit Verbrauchserfassung.
- Barrierefreiheit.
- Die Gesamtbaukosten dürfen beim Verkauf aller Wohnungen laut Verkaufsprospekt grundsätzlich € 2.900,–/m² Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
- Art der Förderung
Darlehen des Landes Steiermark.
- Fristen und Termine
- Jährliche Verzinsung: 3 % dekursiv.
- Halbjährliche Rückzahlungen (Tilgung und Verzinsung):
- 1. bis 5. Jahr: 2 % des Darlehensbetrages.
- 6. bis 10. Jahr: 2,5 % des Darlehensbetrages.
- 11. bis 15. Jahr: 3 % des Darlehensbetrages.
- 16. bis 20. Jahr: 3,5 % des Darlehensbetrages.
- 21. bis 25. Jahr: 4 % des Darlehensbetrages.
- Im 26. Jahr ist eine Restrate von 0,347 % des Darlehensbetrages zu bezahlen.
Das Ansuchen um Förderung ist erst nach schriftlicher Zustimmung zum Bauvorhaben möglich.
- Erforderliche Unterlagen
- Kauf-, Anwartschafts- oder Bauträgervertrag (Kopie).
- Staatsbürgerschaftsnachweis(e) bzw. Nachweis über die Gleichstellung mit österr. Staatsbürgern (Kopie).
- Nachweis über bare Eigenmittel (Kontoauszug) und Anzahlung der Eigentumswohnung.
- Nachweis der Zusicherung der Darlehen.
- Einkommensnachweis(e) über das letzte Kalenderjahr für alle künftig im Haushalt lebenden Personen.
- letzte(r) Einkommensteuerbescheid(e).
- Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe.
- Zuständige Stelle
- AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und Wohnbau
- Adresse: A-8010 Graz, Landhausgasse 7
- Telefon: (0316) 877 – 3713 oder 3769
- Öffnungszeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
- Rechtliche Grundlagen
Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 und Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993