Förderungstitel

Wohnbauförderung Wohnungssanierung

niederösterreich
Ziel der Förderung

Verbesserung und Erhaltung bestehenden Wohnraums in Niederösterreich durch Förderung von Sanierungsmaßnahmen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Sanierungen von bestehenden Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen, Ordinationen bei gleichzeitiger Förderung von Wohnungen, sowie der Einbau oder Auf-/Einbau von Wohnungen in bisher nicht zu Wohnzwecken gewidmeten Gebäuden oder Dachböden (Nachverdichtung). Auch bei Wohnungsnachverdichtung auf derselben Liegenschaft kann die Förderung erfolgen. Die Wohnnutzfläche der neu errichteten Wohnungen sollte mindestens 40 m² betragen.

Antragsberechtigte Personen

Natürliche Personen (Eigentümer oder Bauberechtigte) bei bestehenden zu sanierenden Wohnnutzflächen von mehr als 500 m² sowie juristische Personen; bei Wohnungseigentum ist in der Regel Zustimmung aller Eigentümer erforderlich oder eine Vollmacht des Verwalters. Auch nicht-Eigentümer (z. B. Bewohner mit Hauptwohnsitz) können in bestimmten Fällen antragsberechtigt sein.

Voraussetzungen

Das Gebäude muss mindestens 20 Jahre seit Baubewilligung bestanden haben und nutzbar sein – Ausnahmen gelten für Schall- oder Wärmeschutz, Energieeinsparung, Maßnahmen für Behinderte, Nachverdichtung, Sicherheits- oder Hochwasserschutzmaßnahmen. Bei Sanierungskosten ab € 360/m² ist ein Baubankkonto zu führen und eine befugte Person zu beauftragen (Energieausweis erforderlich). Sanierungsbeginn darf erst nach Annahme des Fördervertrags erfolgen. Hauptwohnsitznachweis ist erforderlich (außer bei Dienstnehmerwohnungen und Wohnheimen).

Art der Förderung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss (Objektförderung) in Form eines jährlichen Annuitätenzuschusses.

Fristen und Termine

Sanierungsbeginn darf erst nach Zusicherung erfolgen. (Für Kosten > € 1 000/m² mit besonderer Laufzeitregel: Anträge möglich vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2025.) Weitere Fristen nicht konkret genannt.

Erforderliche Unterlagen
Zuständige Stelle

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, Landhausplatz 1, Haus 7a, 3109 St. Pölten (Tel: 02742/22133).

Rechtliche Grundlagen

Niederösterreichische Wohnungsförderungsrichtlinien 2019, insbesondere §§ 36, 37 sowie Abschnitt VII; NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, § 3 Abs. 1, 2.