Förderungstitel

Vereinigung, Vergrößerung, Teilung von Wohnungen und Umgestaltung sonstiger Räume zu Wohnungen in Tirol

tirol
Ziel der Förderung

Die Schaffung von adäquatem Wohnraum durch bauliche Maßnahmen.

Was wird gefördert?
  • Alle baulichen und haustechnischen Maßnahmen, die bei der Vergrößerung, der Teilung oder Vereinigung von bestehenden Wohnungen anfallen.
  • Die Umgestaltung sonstiger Räume zu Wohnungen ist ebenfalls förderbar.
  • Es wird angestrebt, dass die Wohnung(en) baulich abgeschlossen sind.
Antragsberechtigte Personen
Voraussetzungen
  • Bei der Teilung von Wohnungen darf die Mindestnutzfläche von 30 m² nicht unterschritten werden.
  • Bei der Erweiterung einer Wohnung darf die Nutzfläche von 150 m² nicht überschritten werden, da dies zur Ablehnung der Förderung für alle beantragten Förderungsmaßnahmen führt.
  • Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung inklusive Wintergarten, abzüglich der Wandstärken und Ausnehmungen.
  • Keller- und Dachbodenräume, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie spezifisch ausgestattete Räume für Landwirtschaft oder Gewerbe werden bei der Berechnung der Nutzfläche nicht berücksichtigt.
  • Räume, die für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers oder nahestehender Personen dienen, werden nicht zur Nutzfläche gerechnet, wenn die Haupteinkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden.
  • Bodenflächen mit einer Raumhöhe von weniger als 1,50 m sowie Bastelräume, deren Ausstattung einem Keller- oder Dachbodenraum entspricht, zählen nicht zur Nutzfläche.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
  • Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
  • Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
  • Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
  • Kosten-Nachweis:
    • Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
    • Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
    • Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
  • Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
  • Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
  • Wohnungsgröße:
    • Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
    • Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
  • Nutzflächenberechnung:
    • Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
    • Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
    • Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
Art der Förderung

Einmalzuschuss oder Annuitätenzuschuss

Fristen und Termine

Keine spezifischen Fristen oder Termine werden in den Quellen genannt.

Erforderliche Unterlagen
  • Nicht spezifisch in den Quellen genannt, aber es ist zu beachten, dass die Kosten der Sanierungsmaßnahmen durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen sind.
  • Rechnungen müssen von befugten Personen ausgestellt werden, und die Rechnungen und Einzahlungsbelege sind in Kopie vorzulegen.

 

Zuständige Stelle

Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 508 2732
E-Mail: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at

Rechtliche Grundlagen

Nicht spezifisch in den Quellen genannt.