Vereinigung, Vergrößerung, Teilung von Wohnungen und Umgestaltung sonstiger Räume zu Wohnungen in Tirol
- Ziel der Förderung
Die Schaffung von adäquatem Wohnraum durch bauliche Maßnahmen.
- Was wird gefördert?
- Alle baulichen und haustechnischen Maßnahmen, die bei der Vergrößerung, der Teilung oder Vereinigung von bestehenden Wohnungen anfallen.
- Die Umgestaltung sonstiger Räume zu Wohnungen ist ebenfalls förderbar.
- Es wird angestrebt, dass die Wohnung(en) baulich abgeschlossen sind.
- Antragsberechtigte Personen
- Voraussetzungen
- Bei der Teilung von Wohnungen darf die Mindestnutzfläche von 30 m² nicht unterschritten werden.
- Bei der Erweiterung einer Wohnung darf die Nutzfläche von 150 m² nicht überschritten werden, da dies zur Ablehnung der Förderung für alle beantragten Förderungsmaßnahmen führt.
- Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung inklusive Wintergarten, abzüglich der Wandstärken und Ausnehmungen.
- Keller- und Dachbodenräume, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie spezifisch ausgestattete Räume für Landwirtschaft oder Gewerbe werden bei der Berechnung der Nutzfläche nicht berücksichtigt.
- Räume, die für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers oder nahestehender Personen dienen, werden nicht zur Nutzfläche gerechnet, wenn die Haupteinkünfte aus dieser Tätigkeit erzielt werden.
- Bodenflächen mit einer Raumhöhe von weniger als 1,50 m sowie Bastelräume, deren Ausstattung einem Keller- oder Dachbodenraum entspricht, zählen nicht zur Nutzfläche.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
- Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
- Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
- Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
- Kosten-Nachweis:
- Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
- Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
- Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
- Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
- Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
- Wohnungsgröße:
- Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
- Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
- Nutzflächenberechnung:
- Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
- Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
- Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
- Art der Förderung
Einmalzuschuss oder Annuitätenzuschuss
- Fristen und Termine
Keine spezifischen Fristen oder Termine werden in den Quellen genannt.
- Erforderliche Unterlagen
- Nicht spezifisch in den Quellen genannt, aber es ist zu beachten, dass die Kosten der Sanierungsmaßnahmen durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen sind.
- Rechnungen müssen von befugten Personen ausgestellt werden, und die Rechnungen und Einzahlungsbelege sind in Kopie vorzulegen.
- Zuständige Stelle
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 508 2732
E-Mail: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Nicht spezifisch in den Quellen genannt.