Stromspeichersysteme im Burgenland
- Ziel der Förderung
Im Interesse der Energieeffizienz und des Klima- und Umweltschutzes Anreize für die Speicherung von elektrischer Energie auf solarer Basis zu schaffen und somit den Anteil an erneuerbaren, CO2-armen bzw. CO2-freien Energieträgern im Burgenland zu steigern. Mittelfristig soll der Großteil des Strombedarfs unabhängig von fossilen Energieträgern abgedeckt werden.
- Was wird gefördert?
- Errichtung von neuen Stromspeichersystemen mit einer förderbaren nutzbaren Speicherkapazität von max. 20 kWh.
- Nachrüstung bestehender PV-Anlagen mit einem Stromspeichersystem mit einer förderbaren nutzbaren Speicherkapazität von max. 20 kWh.
- Erweiterung des Leistungsbereiches bestehender Stromspeichersysteme auf eine maximale Gesamtleistung (Bestand mit Erweiterung) von 20 kWh.
Die Stromspeichersysteme müssen über eine Zulassung durch eine autorisierte (europäische) Prüfstelle verfügen und zur Versorgung von privaten Wohngebäuden im Burgenland dienen. Eine überwiegend private Nutzung muss gewährleistet sein (Wohnfläche muss mehr als 50% des Gesamtgebäudes betragen). Die PV-Anlage muss sich auf dem Grundstück des zu versorgenden Wohnobjekts befinden.
- Antragsberechtigte Personen
Natürliche Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder diesen gleichgestellt sind (gemäß EU-Recht, Staatsverträgen etc.), sofern die Anlage überwiegend privat genutzt wird. Antragsteller müssen seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen und rechtmäßig ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder Beiträge zur Sozialversicherung leisten oder seit mindestens fünf Jahren Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer unterliegen. Der Antragsteller oder eine ihm nahestehende Person muss den Hauptwohnsitz im Objekt haben, in dem die geförderte Anlage errichtet wird.
- Voraussetzungen
- Keine Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994.
- Eine Bundesförderung (insbesondere EAG-Investitionszuschuss oder Klima- und Energiefonds) wurde abgelehnt oder besteht nicht. Bundesförderungen sind vorrangig zu nutzen.
- Eine Betriebserlaubnis muss vorliegen.
- Keine Eigenbauanlagen, Prototypen oder gebrauchte Anlagen.
- Der Förderungsantrag muss innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum oder Ablehnung der Bundesförderung eingereicht werden. Bei Vorhaben mit Baufertigstellungsanzeige gilt die Frist ab Vorlage der Anzeige.
- Doppelförderungen sind nicht zulässig.
- Geförderte Anlagen sind mindestens 10 Jahre zu betreiben.
- Art der Förderung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Fristen und Termine
- Antragstellung: Spätestens 6 Monate nach Fertigstellung der Anlage oder Ablehnung einer vorrangigen Förderung.
- Die Förderaktion endet mit Verbrauch der Mittel, spätestens am 31.12.2025.
- Erforderliche Unterlagen
- Vollständig ausgefüllter Förderungsantrag.
- Zulassung des Stromspeichersystems durch eine autorisierte Prüfstelle.
- Vollmacht, falls ein Unternehmen mit der Abwicklung beauftragt wurde.
- Betriebserlaubnis des Netzbetreibers.
- Abnahmeprotokoll der netzgeführten Stromerzeugungsanlage.
- Abnahmeprotokoll des Stromspeichersystems.
- Rechnungen und Zahlungsbestätigungen oder unterfertigter Leasing-/Mietkaufvertrag.
- Alle Unterlagen sind digital als PDF einzureichen.
- Zuständige Stelle
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Abteilung 9 – EU, Gesellschaft und Förderwesen
Europaplatz 1,
7000 Eisenstadt
E-Mail: post.a9-energie@bgld.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Richtlinie 2025 zur Förderung von Stromspeichersystemen im Rahmen der Förderung von erneuerbaren Energieträgern, neuen Technologien zur Ökoenergieerzeugung und zur Steigerung der Energieeffizienz.