Förderungstitel

Sonderförderaktion zur Sanierung 2025 im Burgenland

burgenland
Ziel der Förderung

Schaffung von energieeffizienter Bausubstanz im privaten Wohnbau, um den Ausstieg aus fossilen Energieträgern zu ermöglichen. Berücksichtigung der Klimaschutzziele, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit und Leistbarkeit. Sicherstellung der Leistbarkeit des Wohnens angesichts gestiegener Energiepreise und Einsparung von CO² Emissionen.

Was wird gefördert?
  • Sanierungen an oder in Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnungen im Eigentum von natürlichen Personen.
  • Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes (Fenster, Außentüren, Außenwände, Dächer, Kellerdecken).
  • Instandsetzung der Fassaden in Kombination mit verbessertem Wärmeschutz.
  • Errichtung eines Wärmeverteilsystems mit niedriger Betriebstemperatur (< 40 C°).
  • Erneuerung von Innenputz, Fußböden, Bad- und WC-Verfliesung und Ausmalen, wenn dies durch ein neues Wärmeverteilsystem erforderlich ist.
  • Behebung von Wärmebrücken.
  • Passive Maßnahmen zur Vermeidung von sommerlicher Überwärmung (Sonnenschutzeinrichtungen).
  • Erstellung von Energieausweisen.
  • Wichtig: Umstellung des Heiz- und Warmwasserbereitungssystems von fossilen Energieträgern auf alternative Energieformen ist erforderlich.

Nicht förderbar sind:

  • Verbauten, Schränke, Beleuchtungskörper, offene Kamine.
  • Tausch einer bestehenden Heizungsanlage auf Gas, Öl, Kohle oder Stromdirektheizung.
  • Festbrennstoffkessel.
  • Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht mit erneuerbarer Energie oder Fernkälte betrieben werden.
  • Sanierungsmaßnahmen im Außenbereich (Zaun, Garten, Garage, etc.) und Eigenleistungen.
Antragsberechtigte Personen

Natürliche Personen, die Eigentümer von Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnungen sind und die geförderte Wohneinheit zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigen.

Voraussetzungen
  • Förderungswerber muss eine förderungswürdige Person gemäß § 13 Bgld. WFG 2018 sein.
  • Mindestens zwei Jahre ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich und Einkünfte, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder Beiträge zur Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben.
  • Hauptwohnsitz im geförderten Objekt.
  • Kein Allein- oder überwiegendes Miteigentum an einem anderen geförderten Objekt.
  • Einhaltung von Einkommensgrenzen:
    • Eine Person: 48.400 Euro Jahreseinkommen
    • Zwei Personen: 82.500 Euro Jahreseinkommen
    • Drei Personen: 84.150 Euro Jahreseinkommen
    • Vier Personen: 85.800 Euro Jahreseinkommen
    • Fünf oder mehr Personen: 88.000 Euro Jahreseinkommen
  • Nachweis der Finanzierung des Bauvorhabens.
  • Energieberatung des Landes ist erforderlich.
  • Ein Energieausweis vor und nach der Sanierung ist erforderlich, außer bei geringfügigen Maßnahmen.
  • Einhaltung der Energiekennzahlen gemäß OIB-Richtlinie 6.
  • Umstellung auf ein hocheffizientes alternatives Heizsystem (z.B. erneuerbare Energien, Fernwärme, Wärmepumpen).
  • Gegebenenfalls Vorlage eines Sanierungskonzeptes.
Art der Förderung

Darlehen

Fristen und Termine
  • Anträge können bis 24 Monate nach Baubewilligung oder Baufreigabe eingebracht werden.
  • Rechnungen dürfen nicht älter als 12 Monate zum Einreichdatum sein.
  • Das Bauvorhaben muss innerhalb von drei Jahren ab Darlehenszusicherung fertiggestellt sein.
Erforderliche Unterlagen
  • Energieberatungsprotokoll.
  • Baubewilligung oder Baufreigabe.
  • Bauplan und Baubeschreibung.
  • Angaben zu den persönlichen Verhältnissen.
  • Einkommensnachweise.
  • Scheidungsurteil (falls zutreffend).
  • Bestätigung der Gemeinde.
  • Energieausweis (Bestand und Planung).
  • Nachweis der Wärmedurchgangskoeffizienten.
  • Kostenvoranschläge oder Rechnungen.
  • Sanierungskonzept (falls erforderlich).
Zuständige Stelle

Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9,
Hauptreferat Wohnbauförderung,
Prälat-Gangl-Straße 1, 7000 Eisenstadt

Tel.: 02682/600-2800 oder 057/600-2800
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at

Rechtliche Grundlagen

Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 – Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 60/2018
Sonderförderrichtlinien 2025 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnungen im privaten Wohnbau für den Ausstieg aus fossilen Energieträgern.