Solaranlagen in Tirol
- Ziel der Förderung
Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien zur Warmwasseraufbereitung (und Heizung) in Wohngebäuden durch die Installation von Solaranlagen.
- Was wird gefördert?
Die Installation von Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung (und für die Heizung).
- Die Förderung ist abhängig von der Größe des Kollektors und dem Inhalt des Boilers (Pufferspeicher).
- Produktzertifizierung nach der „Solar-Keymark“-Richtlinie oder dem „Austria Solar“-Gütesiegel ist erforderlich.
- Kollektor-Aperturfläche pro Wohnung:
- Für Gebäude ≤ 300 m² Wohnnutzfläche: mindestens 4 m².
- Für Gebäude > 300 m² Wohnnutzfläche: mindestens 2 m².
- Maximal 20 m² pro Wohnung.
- Mindestens 50 Liter Speicherinhalt pro m² Kollektor-Aperturfläche.
- Wärmemengenzähler erforderlich.
- Antragsberechtigte Personen
Eigentümer von Wohngebäuden.
- Voraussetzungen
- Die Solaranlage muss auf oder in unmittelbarer Nähe eines Gebäudes betrieben werden, das zu Wohnzwecken dient.
- Der Förderungswerber muss Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger sein.
- Produktzertifizierung nach der „Solar-Keymark“-Richtlinie oder dem „Austria Solar“-Gütesiegel erforderlich.
- Eine Liste der förderbaren Kollektoren ist in der GET-Datenbank zu finden.
- Die fachgerechte Ausführung der Anlage ist mittels Abnahmeformular (F97 – Haustechnik Abnahmebestätigung) zu bestätigen.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
- Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
- Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
- Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
- Kosten-Nachweis:
- Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
- Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
- Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
- Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
- Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
- Wohnungsgröße:
- Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
- Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
- Nutzflächenberechnung:
- Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
- Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
- Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
- Art der Förderung
- Einmalzuschuss oder
- Annuitätenzuschuss.
- Fristen und Termine
Es gibt keine expliziten Fristen für die Antragstellung in den Quellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der Wohnhaussanierung.
- Erforderliche Unterlagen
- Rechnungen, die die Kosten belegen.
- Abnahmeformular (F97 – Haustechnik Abnahmebestätigung).
- Ansuchen Wohnhaussanierung A5.
- Zuständige Stelle
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Tel: +43 512 508 2732
Email: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Wohnhaussanierungsrichtlinie