Förderungstitel

Solaranlagen in Tirol

tirol
Ziel der Förderung

Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien zur Warmwasseraufbereitung (und Heizung) in Wohngebäuden durch die Installation von Solaranlagen.

Was wird gefördert?

Die Installation von Solaranlagen zur Warmwasseraufbereitung (und für die Heizung).

  • Die Förderung ist abhängig von der Größe des Kollektors und dem Inhalt des Boilers (Pufferspeicher).
  • Produktzertifizierung nach der „Solar-Keymark“-Richtlinie oder dem „Austria Solar“-Gütesiegel ist erforderlich.
  • Kollektor-Aperturfläche pro Wohnung:
    • Für Gebäude ≤ 300 m² Wohnnutzfläche: mindestens 4 m².
    • Für Gebäude > 300 m² Wohnnutzfläche: mindestens 2 m².
    • Maximal 20 m² pro Wohnung.
    • Mindestens 50 Liter Speicherinhalt pro m² Kollektor-Aperturfläche.
  • Wärmemengenzähler erforderlich.
Antragsberechtigte Personen

Eigentümer von Wohngebäuden.

Voraussetzungen
  • Die Solaranlage muss auf oder in unmittelbarer Nähe eines Gebäudes betrieben werden, das zu Wohnzwecken dient.
  • Der Förderungswerber muss Leistungs- bzw. Rechnungsempfänger sein.
  • Produktzertifizierung nach der „Solar-Keymark“-Richtlinie oder dem „Austria Solar“-Gütesiegel erforderlich.
  • Eine Liste der förderbaren Kollektoren ist in der GET-Datenbank zu finden.
  • Die fachgerechte Ausführung der Anlage ist mittels Abnahmeformular (F97 – Haustechnik Abnahmebestätigung) zu bestätigen.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
  • Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
  • Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
  • Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
  • Kosten-Nachweis:
    • Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
    • Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
    • Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
  • Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
  • Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
  • Wohnungsgröße:
    • Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
    • Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
  • Nutzflächenberechnung:
    • Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
    • Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
    • Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
Art der Förderung
  • Einmalzuschuss oder
  • Annuitätenzuschuss.
Fristen und Termine

Es gibt keine expliziten Fristen für die Antragstellung in den Quellen. Die Förderung erfolgt im Rahmen der Wohnhaussanierung.

Erforderliche Unterlagen
  • Rechnungen, die die Kosten belegen.
  • Abnahmeformular (F97 – Haustechnik Abnahmebestätigung).
  • Ansuchen Wohnhaussanierung A5.
Zuständige Stelle

Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Tel: +43 512 508 2732
Email: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at

Rechtliche Grundlagen

Wohnhaussanierungsrichtlinie