Förderungstitel

Schallschutzfenster an Landesstraßen in Tirol

tirol
Ziel der Förderung

Förderung für Maßnahmen zur Erhöhung des Schallschutzes an Wohngebäuden, die an Landesstraßen liegen.

Verbesserung des Wohnkomforts und der Lebensqualität durch Reduzierung der Lärmbelästigung durch Straßenverkehr.

Was wird gefördert?
  • Einbau von Schallschutzfenstern und -türen mit einem bewerteten Schalldämmmaß (RW nach ÖNORM B 8115-2) von mindestens 38 dB und Einhaltung der U-Werte.
  • Einbau von Schalldämmlüftern mit Wärmerückgewinnung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (Wohnhaussanierungsrichtlinie).
Antragsberechtigte Personen
  • Eigentümer von Wohnungen, Eigenheimen oder Wohnheimen, die an einer Landesstraße (B oder L) liegen.
Voraussetzungen
  • Das Wohngebäude muss an einer Landesstraße (B oder L) liegen.
  • Ein bestimmter Lärmgrenzwert (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex von 60 dB nach dem Landesstraßen-Lärmimmissionskataster) muss überschritten werden.
  • Die Schallschutzfenster und -türen müssen ein bewertetes Schalldämmmaß (RW) von mindestens 38 dB aufweisen und die U-Werte einhalten.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
  • Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
  • Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
  • Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
  • Kosten-Nachweis:
    • Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
    • Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
    • Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
  • Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
  • Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
  • Wohnungsgröße:
    • Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
    • Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
  • Nutzflächenberechnung:
    • Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
    • Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
    • Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
Art der Förderung
  • Einmalzuschuss oder
  • Annuitätenzuschuss
Fristen und Termine

Keine spezifischen Fristen oder Termine in den Quellen angegeben.

Erforderliche Unterlagen

Keine spezifischen Unterlagen in den Quellen angegeben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Rechnungen und Zahlungsnachweise einzureichen sind, die von befugten Personen ausgestellt wurden.

Zuständige Stelle

Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck

Rechtliche Grundlagen
  • ÖNORM B 8115-2
  • Wohnhaussanierungsrichtlinie