Schallschutzfenster an Landesstraßen in Tirol
- Ziel der Förderung
Förderung für Maßnahmen zur Erhöhung des Schallschutzes an Wohngebäuden, die an Landesstraßen liegen.
Verbesserung des Wohnkomforts und der Lebensqualität durch Reduzierung der Lärmbelästigung durch Straßenverkehr.
- Was wird gefördert?
- Einbau von Schallschutzfenstern und -türen mit einem bewerteten Schalldämmmaß (RW nach ÖNORM B 8115-2) von mindestens 38 dB und Einhaltung der U-Werte.
- Einbau von Schalldämmlüftern mit Wärmerückgewinnung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden (Wohnhaussanierungsrichtlinie).
- Antragsberechtigte Personen
- Eigentümer von Wohnungen, Eigenheimen oder Wohnheimen, die an einer Landesstraße (B oder L) liegen.
- Voraussetzungen
- Das Wohngebäude muss an einer Landesstraße (B oder L) liegen.
- Ein bestimmter Lärmgrenzwert (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex von 60 dB nach dem Landesstraßen-Lärmimmissionskataster) muss überschritten werden.
- Die Schallschutzfenster und -türen müssen ein bewertetes Schalldämmmaß (RW) von mindestens 38 dB aufweisen und die U-Werte einhalten.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
- Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
- Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
- Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
- Kosten-Nachweis:
- Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
- Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
- Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
- Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
- Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
- Wohnungsgröße:
- Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
- Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
- Nutzflächenberechnung:
- Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
- Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
- Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
- Art der Förderung
- Einmalzuschuss oder
- Annuitätenzuschuss
- Fristen und Termine
Keine spezifischen Fristen oder Termine in den Quellen angegeben.
- Erforderliche Unterlagen
Keine spezifischen Unterlagen in den Quellen angegeben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Rechnungen und Zahlungsnachweise einzureichen sind, die von befugten Personen ausgestellt wurden.
- Zuständige Stelle
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck- Telefon: +43 512 508 2732
- E-Mail: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at
- Rechtliche Grundlagen
- ÖNORM B 8115-2
- Wohnhaussanierungsrichtlinie