Schall- und Wärmeschutzfenster in Wien
- Ziel der Förderung
Verbesserung der Wohnqualität und Reduzierung des Energieverbrauchs durch den Einbau von Schall- und Wärmeschutzfenstern.
- Was wird gefördert?
- Einbau von Schallschutzfenstern in Wohn- und Schlafräumen, die zu Hauptstraßen A und B hin orientiert sind.
- Einbau von Wärmeschutzfenstern, wenn diese nicht an Hauptstraßen A und B liegen
- Antragsberechtigte Personen
Antragsberechtigte Personen:
- Mieter*innen von Wohnungen
- Eigentümer*innen von Wohnungen
- Voraussetzungen
- Die zu sanierende Wohnung ist Hauptwohnsitz des*der Antragsteller*in.
- Die Nutzfläche der Wohnung beträgt 22 bis 150 Quadratmeter.
- Das Gebäude ist mindestens 20 Jahre alt.
- Die Sanierungsmaßnahmen dürfen nur von befugten Firmen durchgeführt werden.
- Es werden nur Fenster mit einem U-Wert von höchstens 1,40 W/m²K gefördert.
- Bei Schallschutzfenstern wird ein R-Wert von mindestens 43 dB im eingebauten Zustand gefördert.
- Alle Fenster der Wohnung müssen getauscht werden.
- Art der Förderung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Fristen und Termine
- Rechnungen dürfen ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen.
- Eine Frist zur Einreichung der Unterlagen kann von der Förderstelle festgelegt werden.
- Erforderliche Unterlagen
- Kostenanbot oder Rechnung.
- Zustimmungserklärung der Hauseigentümer*innen oder Grundbuchauszug bei Eigentumswohnungen
- Zertifikat über die Einhaltung der Mindestanforderungen an Schall- oder Wärmeschutz
- Bei Gebäuden in Schutzzonen und vor 1945 errichtet: Bauanzeige bei der Baupolizei für den Fenstertausch
- Online-Formular
- Angabe des Wärmedämmwertes (U-Wert) des Fensters
- Material, Farbe und Größe der Fenster
- Flügelanzahl und Glasteiler oder Sprossen in Laufmeter pro Fenster
- Fensterbrett und Sohlbankabdeckung in Laufmeter pro Fenster
- Bei Mietwohnungen: Zustimmungserklärung des*der Hauseigentümer*in oder von Wiener Wohnen
- Bei Eigentumswohnungen: Grundbucheinsicht zum Nachweis des Eigentums
- Bei Schallschutzfenstern: Angabe des Schalldämmmaßes (R-Wert) des Fensters
- Zuständige Stelle
Infopoint für Wohnungsverbesserung
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Technischen Stadterneuerung (MA 25)
20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at- Rechtliche Grundlagen
- Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) idgF
- Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
- Zusicherungsbedingungen