Schaffung von Wohnraum in Bestandsobjekten
- Ziel der Förderung
Unterstützung bei der Schaffung von leistbarem und energieeffizientem Wohnraum durch Sanierung und Umbau von Bestandsobjekten in Kärnten.
- Was wird gefördert?
Gefördert werden die Errichtung von Wohnungen bzw. die Schaffung von Wohnraum durch Zu-, Um- und Einbau im direkten baulichen Verband mit einem nicht mehr bewohnbaren Altbestand oder in sonstigen Gebäuden. Förderfähig sind Rohbauarbeiten (Wände, Decken, Dachstühle), Ausbauarbeiten (Stiegen, Fußböden, Putze, Trennwände, Türen) und Haustechnikarbeiten (Trinkwasserversorgung, Entwässerung, Elektroinstallationen).
Nicht förderbar sind Baureifmachung, kontaminierte Böden, Außenanlagen oder Finanzierungskosten. Auch Beratungsleistungen für Projektentwicklung (Machbarkeitsstudien, Kostenschätzungen, Planung) werden gefördert.
- Antragsberechtigte Personen
- Eigentümer oder Miteigentümer des Gebäudes
- Bauberechtigte
- Bestellte Verwalter gemäß MRG oder WGG
- Wohnungsinhaber (Mieter, Wohnungseigentümer oder Eigentümer) für Maßnahmen innerhalb der eigenen Wohnung
- Auch gemeinnützige Organisationen, die Wohnraum für Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen oder Menschen in Notsituationen schaffen, sind antragsberechtigt.
- Voraussetzungen
- Baubewilligung des Gebäudes muss mindestens 20 Jahre vor Antragstellung erteilt sein.
- Die geförderten Wohnungen müssen als Hauptwohnsitz genutzt werden (Ausnahme: gemeinnützige Organisationen).
- Mindestinvestitionssumme: 2.000 € netto.
- Finanzierung muss gesichert sein.
- Sanierung muss den baurechtlichen Vorschriften entsprechen und durch befugte Unternehmer erfolgen.
- Energieausweis muss in die ZEUS-Datenbank eingetragen werden.
- Heizungs- und Warmwasserversorgung nur mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen (Pellet-, Hackgut-, Scheitholzkessel mit Emissionsgrenzwerten; Fern-/Nahwärme aus KWK oder ≥ 80 % erneuerbar; Wärmepumpen bis 55 °C Vorlauf; Brauchwasserwärmepumpen; PV-gestützte Elektroboiler). Fossile Heizsysteme sind ausgeschlossen.
- Bei Vermietung: Mietzins darf nur den gesetzlichen Richtwert (RichtWG) oder WGG-Entgelt entsprechen.
- Förderobjekte müssen mit Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar sein.
- Art der Förderung
Förderungskredit (Darlehen) mit 20 Jahren Laufzeit, 0,5 % fixem Zinssatz p.a. (dekursiv), Rückzahlung in monatlichen Annuitäten.
- Fristen und Termine
- Förderungsrichtlinie gültig: 01.01.2025 – 31.12.2025.
- Geförderte Bauvorhaben müssen innerhalb von 3 Jahren ab Förderungszusage bezugsfertig sein (Verlängerung in Ausnahmefällen möglich).
- Antragstellung vor Beginn der Bauausführung (Ausnahme: Zustimmung zu vorzeitigem Baubeginn).
- Tilgung des Kredits über 20 Jahre in monatlichen Raten.
- Bei Verstoß gegen Bedingungen kann der Kredit sofort fällig gestellt werden (mit Verzugs- oder Kündigungszinsen).
- Erforderliche Unterlagen
- Baubewilligungsbescheid und Bauvollendungsmeldung
- Baupläne samt Lageplan
- Bestandsplan oder Grundrissskizzen sowie Sanierungsplan
- Kostenschätzung und Maßnahmenliste
- Zustimmungserklärung des Eigentümers (bei Mietern)
- Finanzierungsplan (Bankbestätigung)
- Vergabeunterlagen (bei mehrgeschossigem Wohnbau)
- Bestätigung der Gemeinde über Siedlungsschwerpunkt
- Denkmalamt-Bestätigung (falls relevant)
- Energieausweis (ZEUS-Projektnummer)
- Projektkonzept (Wohnkonzept, Wirtschaftlichkeit, Mietenkalkulation)
- Nachweise zu Infrastruktur und Standort
- Beratungsbericht (bei Projektentwicklung)
- Zuständige Stelle
Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Wohnbau, Mießtaler Straße 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Tel. +43 50 536-0, Web: https://www.ktn.gv.at/wohnbau
- Rechtliche Grundlagen
Richtlinie 8 – Wohnbauförderung Kärnten 2025, auf Basis des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes.