Sanierung von Häusern in Oberösterreich
- Ziel der Förderung
Die Sanierung von Häusern, die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Zu- und Einbau sowie die Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden.
- Was wird gefördert?
- Umfassende Sanierung: Mindestens drei der folgenden Maßnahmen müssen gemeinsam durchgeführt werden: Fensterflächen/Haustüre, gedämmtes Dach bzw. oberste Geschossdecke, Fassadenfläche, Kellerdecke bzw. erdberührter Boden, energetisch relevantes Haustechniksystem (wobei die Kosten für das Heizsystem nicht förderbar sind)
- Einzelbauteilsanierung: Sanierung von maximal zwei der oben genannten Bauteile ohne Haustechniksystem
- Substanzerhaltende Maßnahmen: Sanierungsmaßnahmen am ungedämmten Dach, zur Trockenlegung und zur statischen Sicherheit
- Schaffung von neuem Wohnraum: Durch Einbau in die bestehende Substanz oder Zubau zur thermischen Hülle
- Einbau: Kosten für die Errichtung der neu geschaffenen Wohnnutzfläche bis zur fliesenfertigen Endoberfläche
- Zubau: Kosten für die Errichtung des Rohbaus bis zur fliesenfertigen Endoberfläche
- Antragsberechtigte Personen
Eigentümerinnen und Eigentümer von Häusern mit bis zu drei Wohnungen. Bei selbstbewohntem sanierten Eigenheim gelten Einkommensgrenzen.
Die Voraussetzungen der „förderbaren Person“ müssen erfüllt sein.
Eine „förderbare Person“ muss bestimmte Kriterien erfüllen, um für die Förderung des Abbruchs eines Wohnhauses und gleichzeitigen Neubaus eines Eigenheims in Oberösterreich in Frage zu kommen. Zunächst müssen die Antragstellenden österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige eines EWR-Staates oder Unionsbürger sein, oder deren Familienangehörige. Auch Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und aus bestimmten Gründen zurückgekehrt sind, sind gleichgestellt. Darüber hinaus muss die geförderte Wohnung zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses dienen und die Person muss volljährig sein. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist das Jahreshaushaltseinkommen, das bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf. Es gibt auch spezielle Regelungen für Personen, die nicht aus EWR-Staaten stammen, sowie für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, bestimmte Einkünfte beziehen oder Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben und Deutschkenntnisse nachweisen. Es gibt auch Ausnahmen bezüglich des Nachweises von Deutschkenntnissen bei dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand oder für Personen über 60 mit Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Voraussetzungen
- Baubewilligung: Die Baubewilligung des Wohnhauses muss bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen. Bei Zu- oder Einbau beträgt die Frist 10 Jahre. Keine Rolle spielt die Baubewilligung bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genutzten Gebäuden
- Rechnungen/Kosten: Sanierungsmaßnahmen müssen von gewerblich befugten Unternehmen durchgeführt oder durch Materialrechnungen (mindestens 150 Euro pro Rechnung) nachgewiesen werden. Substanzerhaltende Maßnahmen sowie Elektro- und Sanitärmaßnahmen müssen ausschließlich von Gewerbebetrieben durchgeführt werden. Rechnungen dürfen nicht älter als zwei Jahre sein
- Energetische Mindestanforderung: Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen, nachzuweisen durch einen kostenlosen energetischen Befund des OÖ Energiesparverbands
- Bewohnung: Die Wohnung muss als Hauptwohnsitz genutzt werden. Zweit-, Ferien- oder Nebenwohnsitze werden nicht gefördert. Bei Neubezug muss die bisherige Wohnung vermietet oder verkauft werden
- Art der Förderung
- Nicht rückzahlbare Zuschüsse zu einem Darlehen
- Einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss
- Fristen und Termine
Rechnungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
- Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Grundbuchsauszug
- Grundrissplan
- Baubewilligung bzw. Bauanzeige, farbige Ausfertigung des genehmigten Bauplans, Baufertigstellungsanzeige
- Energetischer Befund des OÖ Energiesparverbands
- Rechnungen und Einzahlungsbelege
- Einkommensnachweise
- Meldezettel aller Bewohner des Objekts
- Zusätzliche Unterlagen für Antragsteller, die nicht aus EWR-Staaten stammen
- Zuständige Stelle
Bahnhofplatz 1
4021 LinzTelefon (+43 732) 77 20-141 50
Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
E-Mail wo.post@ooe.gv.at- Rechtliche Grundlagen
§ 4 Abs. 3 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2020 § 4 Abs. 1 (ab 01.01.2021 § 4 Abs. 2) Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2020