Sanierung von Eigenheimen im Burgenland
- Ziel der Förderung
Sicherung von qualitativ hochwertigem und leistbarem Wohnraum unter Berücksichtigung raumordnungspolitischer, klimarelevanter und ökologischer Gesichtspunkte sowie sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit. Besonderes Augenmerk liegt auf der Erreichung der Klimaschutzziele, Energieeffizienz sowie dem schonenden Umgang mit Ressourcen.
- Was wird gefördert?
- Erhaltung des Daches (Dachdeckung, Spenglerarbeiten, erforderliche Zimmermannsarbeiten)
- Einbau einer Sanitärausstattung (Bad, Toilette, Dusche) sowie der Elektroinstallationen
- Maßnahmen zur Erhöhung des Schall-, Wärme- und Feuchtigkeitsschutzes von Fenstern, Außentüren, Außenwänden, Dächern, Kellerdecken, Decken über Durchfahrten oder oberste Geschossdecken
- Maßnahmen zur Verminderung des Energieverlustes, des Energieverbrauches und des Schadstoffausstoßes von Heizungen und von Warmwasseraufbereitungsanlagen, der Einbau von energiesparenden Heizungen sowie die Errichtung und Sanierung von Kaminen
- Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes, wie z.B. die Instandsetzung der Fassaden, Auswechseln von Geschossdecken
- Der Anschluss an Fernwärmeanlagen
- Umweltfreundliche Maßnahmen
- Die Vereinigung, die Trennung oder die Vergrößerung von Wohnraum sowie die Änderung von sonstigen nicht für Wohnzwecke genutzte Flächen in Wohnraum
- Die Änderung der Grundrissgestaltung innerhalb einer Wohnung, jedoch nur in Verbindung mit anderen geförderten Arbeiten
- Fußböden sowie Bad- und WC-Verfliesung, wenn diese aufgrund der Erneuerung der Sanitärinstallation bzw. eines wassergeführten Heizungsverteilungssystems erforderlich werden
- Behebung von Wärmebrücken, welche im Energieausweis nicht abgebildet sind (zB Dämmung von Rollladenkästen, Unterzügen, Lichtkuppeln und sonstige Dachaufbauten, Türen gegen Kalträume, Dachboden)
- Die Fertigstellung eines nicht geförderten Rohbaues unter Dach
- Maßnahmen, die den besonderen Wohnbedürfnissen von behinderten oder gebrechlichen Menschen dienen
- Passive Maßnahmen zur Vermeidung von sommerlicher Überwärmung (außenliegende, bewegliche Sonnenschutzeinrichtungen)
Nicht förderbar sind:
- Sämtliche Verbauten, Schränke, Kästen, Handtuchhalter, Spiegel, Seifenschalen etc.
- Beleuchtungskörper
- offene Kamine
- Öl- und Gasheizungssysteme
- Tausch einer bestehenden Heizungsanlage auf Elektroheizung
- Festbrennstoffkessel (Allesbrenner)
- Investitionskosten für Kühlanlagen, die nicht ausschließlich mit erneuerbarer Energie oder mit Fernkälte aus Abwärme betrieben werden
- Sanierungsmaßnahmen im Außenbereich (Zaun, Garten, Garage, etc.) und Eigenleistungen
- Antragsberechtigte Personen
Natürliche Personen, die förderungswürdig sind und deren Eigenheim **mindestens 20 Jahre alt** ist (Ausnahmen für Maßnahmen für Menschen mit Behinderung).
- Voraussetzungen
- Förderungswerber muss eine förderungswürdige Person gemäß § 13 Bgld. WFG 2018 sein und die geförderte Wohneinheit zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigen.
- Ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich für mindestens zwei Jahre und Einkünfte, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder Beiträge zur Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten.
- Alternativ: Seit mindestens fünf Jahren Einkünfte bezogen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen.
- Falls nicht Eigentümer, Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein.
- Verpflichtung, den Hauptwohnsitz im geförderten Objekt zu begründen (innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung).
- Kein Allein- oder überwiegendes Miteigentum eines aus Bundes- oder Landesmitteln geförderten Objekts.
- Kein Allein- oder überwiegendes Miteigentum eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Wohnung, deren Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe weniger als 20 Jahre zurückliegt.
- Das geförderte Objekt darf nicht vermietet werden.
- Ein Energieausweis ist vorzulegen, aus dem die Ökokennzahl (OI3BG1) hervorgeht.
- Die Finanzierung der Gesamtsanierungskosten muss gesichert sein, wobei mindestens 10 % der Gesamtsanierungskosten aus Eigenmitteln aufzubringen sind und maximal 10 % als Eigenleistung erbracht werden können.
Einkommensberechnung:
- Arbeitnehmer: Vom Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen und Zuschüsse) werden gesetzliche Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Lohnsteuer abgezogen.
- Selbständige: Vom Einkommen werden Einkommenssteuer und Werbungskosten abgezogen. Negative Einkünfte und Verlustvorträge können nicht berücksichtigt werden.
- Land- und Forstwirte: 40% des zuletzt festgestellten Einheitswertes zählen als Einkommen.
Nicht zum Einkommen zählen: Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Zuwendungen der Familienförderungen des Landes, Pflegegeld, Waisenpension, Einkünfte aus Ferialbeschäftigung, Studienbeihilfe, Lehrlingsentschädigung (außer wenn der Bezieher selbst Förderwerber ist).
Einkommensgrenzen (jährlich):
- 1 Person: 48.400 Euro
- 2 Personen: 82.500 Euro
- 3 Personen: 84.150 Euro
- 4 Personen: 85.800 Euro
- 5 Personen und mehr: 88.000 Euro
Mindesteinkommen (monatlich):
- 1 Person: 1.100 Euro
- 2 Personen: 1.518 Euro
- 3 Personen: 1.705 Euro
- 4 Personen und mehr: 1.870 Euro
- Art der Förderung
Darlehen
- Fristen und Termine
- Ansuchen können bis längstens 24 Monate ab Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe eingebracht werden.
- Rechnungen dürfen nicht älter als 12 Monate (rückwirkend ab Einreichdatum) sein.
- Das Bauvorhaben ist innerhalb von drei Jahren ab Darlehenszusicherung fertigzustellen.
- Erforderliche Unterlagen
- Baubewilligung, Baufreigabe
- Baubehördlich bewilligter Bauplan bzw. gemeindeamtlich bestätigter Bestandsplan und Baubeschreibung
- Angaben über die persönlichen Verhältnisse (Antragsformular)
- Einkommensnachweise (Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, etc.)
- Scheidungsurteil, Scheidungsvergleich (falls zutreffend)
- Bestätigung der Gemeinde
- „ZEUS“-Formblatt für Energieausweis (Bestands- und Planungsenergieausweis)
- Bestätigung der erreichten Wärmedurchgangskoeffizienten bei wärmeübertragenden Bauteilen (U-Wert in W/m²K)
- Detaillierte Kostenvoranschläge oder saldierte Rechnungen mit Zahlungsbelegen von dazu befugten Gewerbebetrieben
- Sanierungskonzept (falls erforderlich)
- Zuständige Stelle
Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9,
Hauptreferat Wohnbauförderung,
Prälat-Gangl-Straße 1, 7000 EisenstadtTel.: 02682/600-2800 oder 057/600-2800
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 (Bgld. WFG 2018), Richtlinien 2025 zur Förderung der Sanierung von Eigenheimen.