Sanierung einer Miet oder Eigentumswohnung in Oberösterreich
- Ziel der Förderung
Verbesserung der Energieeffizienz und Sicherheit von Wohnungen durch den Austausch von Fenstern und Wohnungseingangstüren.
- Was wird gefördert?
- Einbau von Fenstern inklusive gleichzeitig eingebautem außenliegendem Sonnenschutz am Fenster mit einem U-Wert ≤ 1,1 W/m²K
- Einbau einer Wohnungseingangstüre mindestens der Widerstandsklasse RC2
- Antragsberechtigte Personen
- Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer
- Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer
- Mieterinnen und Mieter
- Voraussetzungen
- Die Baubewilligung für das Wohnhaus muss mindestens 20 Jahre zurückliegen
- Die Maßnahmen müssen von gewerblich befugten Unternehmen durchgeführt werden oder durch Materialrechnungen von mindestens jeweils 1.000 Euro nachgewiesen werden
- Die Rechnungen dürfen nicht älter als 2 Jahre sein
- Die Rechnungen müssen auf die antragstellende Person lauten
- Die auf die Sanierungskosten entfallende Umsatzsteuer ist förderbar
- Die zu fördernde Wohnung muss durch den/die EigentümerIn oder eine/n MieterIn mit Hauptwohnsitz bewohnt sein
- Die geförderte Wohnung ist nach Förderungszusage über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren weiterhin mit Hauptwohnsitz zu bewohnen
- Ehepaare und eingetragene Partner müssen denselben Hauptwohnsitz haben
- Wird die zu sanierende bzw. sanierte Wohnung neu bezogen, ist die bisherige Wohnung nachweislich zu vermieten oder zu verkaufen
- Der/die FörderungswerberIn muss volljährig sein
- Das Haushaltseinkommen des Förderungswerbers darf bestimmte Einkommensobergrenzen nicht übersteigen
- Förderwerber müssen österreichische Staatsbürger oder EWR-Staatsbürger sein oder bestimmte Bedingungen erfüllen
- Andere Personen, die mit dem/der EigentümerIn oder MieterIn die geförderte Wohnung bewohnen, müssen ebenfalls einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nachweisen
- Zusätzliche Förderungen aus öffentlichen Mitteln anderer Gebietskörperschaften und Versicherungsleistungen sind zu melden und werden von der förderbaren Summe abgezogen
- Art der Förderung
Nicht rückzahlbarer Bauzuschuss.
- Fristen und Termine
Die Rechnungen dürfen nicht älter als 2 Jahre sein. Es gibt keine Frist für die Antragstellung, jedoch ist eine neuerliche Förderung solcher Sanierungsmaßnahmen erst nach 20 Jahren wieder möglich, wenn die maximale Förderung von 1.000 Euro gewährt wurde.
- Erforderliche Unterlagen
- Rechnungen der durchgeführten Arbeiten
- Bei Zusatzförderung: Kaufvertrag der Wohnung
- Formular „Sanierung von einzelnen Miet- oder Eigentumswohnungen (SGD-Wo/E-26)“
- Zuständige Stelle
Bahnhofplatz 1
4021 LinzTelefon (+43 732) 77 20-141 50
Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
E-Mail wo.post@ooe.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung II 2020 Oö. WFG 1993 Oö. Wohnbauförderung-Deutschkenntnis-Verordnung 2020