Förderungstitel

Richtlinie für den Erwerb von Bestandsobjekten

kärnten
Ziel der Förderung

Leistbares Wohnen durch Nutzung und Revitalisierung bestehender Gebäude fördern, Nachverdichtung in Siedlungsschwerpunkten stärken und Orts-/Stadtkernbelebung im Sinne von Klimaschutz und kompakter Siedlungsentwicklung unterstützen.

Was wird gefördert?

Der Kauf von Bestandsobjekten mit höchstens 2 Wohnungen zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs für den Eigenbedarf (und ggf. für eine nahestehende begünstigte Person, ausgenommen Ehegatte/Partner/Lebensgefährte). Objekt muss mind. die energiebezogenen Mindestanforderungen erfüllen (Nachweis über Endenergiebedarf oder fGEE) oder binnen 1 Jahr nach Antrag energetisch saniert werden. Fossile Heizungssysteme dürfen nicht in Betrieb sein bzw. sind binnen 1 Jahr auf erneuerbare Systeme zu tauschen; bei Elektro-/Infrarot-Heizung gilt CO₂SK ≤ 30 kg/m²a. Kaufpreis muss ortsüblich/angemessen sein; Kaufvertrag max. 1 Jahr vor Antrag. Gebäude muss mit Flächenwidmungs-/Bebauungsplänen vereinbar sein; Energieausweis über ZEUS-Datenbank; Finanzierung gesichert. Bei zwei vorhandenen, ständig bewohnten Wohnungen können beide für die Förderbemessung berücksichtigt werden.

Antragsberechtigte Personen

Natürliche Personen als „begünstigte Personen“ (volljährig; nachgewiesener Wohnbedarf; Nutzung als Hauptwohnsitz, ganzjährig; Aufgabe bisheriger Wohnrechte binnen 6 Monaten – Ausnahmen bei beruflicher Notwendigkeit oder Nutzung durch nahestehende Personen). Einkommensgrenze (Familieneinkommen): 1 Person € 48.000; 2 Personen € 74.000; +€ 7.000 je weiterer Person. Bei Überschreitung um bis zu 10/20/30 % reduziert sich die Förderung um 25/50/75 % (erhöhte Grenzen lt. Anhang: 10 % → 1 Pers € 52.800 / 2 Pers € 81.400 / +€ 7.700; 20 % → 1 Pers € 57.600 / 2 Pers € 88.800 / +€ 8.400; 30 % → 1 Pers € 62.400 / 2 Pers € 96.200 / +€ 9.100). Staatsbürgerschaft: Österreich oder gleichgestellt (EU/EWR/CH mit Anmelde- bzw. Daueraufenthaltsbescheinigung; Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthaltsberechtigung). Familieneinkommen = Summe der Einkommen aller im Haushalt lebenden Personen (Details Berechnung im Anhang).

Voraussetzungen

Allgemein: Baubewilligung des Gebäudes mind. 20 Jahre vor Antrag; Hauptwohnsitznutzung ganzjährig; Objekt entspricht Pkt. 4.3 (Definition Wohnung, Nutzfläche ≥ 25 m²; Berechnung der Nutzfläche – Loggien/Wintergärten inklusive; Keller/Dachboden nicht wohngeeignet ausgeschlossen); Vereinbarkeit mit örtlichen Raumordnungsplänen; Energieausweis via ZEUS (Projektnummer angeben); gesicherte Finanzierung. Besondere Voraussetzungen (4.4): kein Nahebereichs-Kauf; angemessener Kaufpreis; Kaufvertrag ≤ 1 Jahr; keine fossilen Heizsysteme in Betrieb bzw. Umstieg binnen 1 Jahr; Einhaltung energiebezogener Mindestanforderungen binnen 1 Jahr (Nachweis alternativ): (a) über Endenergiebedarf (EEB) – Höchstwerte gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe Mai 2023; (b) über fGEE – fGEE,RK,zul ≤ 0,95; alternativ hohe Bauteilanforderungen (U-Werte) wenn Mindestanforderungen objektiv nicht erreichbar (z. B. Denkmalschutz). Nutzung/Bindungen: Keine wesentlichen Änderungen am Objekt innerhalb von 15 Jahren ab Zusicherung des Einmalzuschusses; Übertragungen nur mit Zustimmung und an begünstigte Personen; Aufgabe bisheriger Wohnrechte binnen 6 Monaten nach Bezug.

Art der Förderung

Wahlweise zinsgünstiger Förderungskredit ODER nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss; zusätzlich eigener Einmalzuschuss für Projektentwicklungskosten.

Fristen und Termine

Kaufvertrag: max. 1 Jahr vor Antrag. Richtlinie gilt 01.01.2025–31.12.2025. Energieausweis muss bei Antrag in ZEUS eingespielt sein (sonst gilt Antrag als nicht eingebracht). Umstieg auf erneuerbare Heizung bzw. Erreichen der Mindest-Energiekennzahlen binnen 1 Jahr ab Beantragung (Fristerstreckung in begründeten Fällen möglich). Kreditlaufzeit 20 Jahre; Beginn Tilgung/Zinsen mit dem zweitnächsten Rückzahlungstermin nach Auszahlung. Kündigung des Kredits bei Verstößen mit Frist mind. 6 Monate; bei Kündigung Verzinsung aushaftender Beträge 4,5 % p.a. über Basiszinssatz (Stundung bis 5 bzw. 10 Jahre mit +2 % p.a. Stundungszinsen möglich). Keine wesentlichen Änderungen am Objekt 15 Jahre ab Zusicherung des Einmalzuschusses.

Erforderliche Unterlagen

Antragsformular; Baubewilligungsbescheid und Bauvollendungsmeldung (§ 39 K-BO 1996); Kaufvertrag; Energieausweis (ZEUS-Projektnummer); Bau-/Lagepläne, Baubeschreibung; Bestands- und Ausführungs-/Sanierungspläne; Personenstandsnachweise (Geburts-, Heiratsurkunde, Scheidungsunterlagen), Meldebestätigungen aller Nutzer, Erklärung zur Aufgabe/Verwendung bisheriger Wohnung(en); Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder; Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Gleichstellungsnachweis; Nachweis Lage im Orts-/Stadtkern bzw. Siedlungsschwerpunkt (Gemeindebestätigung/OEK-Ausweis); ggf. Bestätigung Bundesdenkmalamt; Beratungsbericht/Rechnung bei Projektentwicklungszuschuss; Nachweis Wohnbedarf. Weitere Unterlagen können angefordert werden. Für Auszahlung zusätzlich: Grundbuchsbeschluss erstrangige Pfandrechtseintragung + Veräußerungsverbot, Meldezettel Hauptwohnsitz, Nachweis Energiekennzahlen/Fertigstellungs-EAW.

Zuständige Stelle

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 11 – Arbeitsmarkt und Wohnbau, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee. Wohnbauförderung: Tel. 050 536-31160, -31046, -31041; Fax 050 536-31000; E-Mail: sanierung@ktn.gv.at; Web: www.wohnbau.ktn.gv.at. Energieberatung (Abt. 15 – Standort, Raumordnung und Energie): Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee; Tel. 050 536-35073; E-Mail: Abt15.Energieservice@ktn.gv.at.

Rechtliche Grundlagen

Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017, LGBl. Nr. 68/2017, idgF; Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021 (§§ 9–10 Siedlungsschwerpunkte); Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62/1996 (§ 39); OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“, Ausgabe Mai 2023; WFG 1984 (Nutzflächenhinweis); Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG), BGBl. I Nr. 72/2014; Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012); DSGVO; ggf. Mietrechtsgesetz (Kategoriemietzins) im Kündigungsfall.