Nah-/Fernwärmeanschlüsse Steiermark
- Ziel der Förderung
Das Ziel dieser Förderungsrichtlinie ist die Reduktion von klima- und gesundheitsschädlichen Emissionen bei gleichzeitiger Verminderung des Einsatzes von nicht erneuerbaren Ressourcen.
Zusätzlich soll die Wertschöpfung in den steirischen Regionen gesteigert, die Technologieentwicklung gefördert und ein Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Beschäftigung erreicht werden.- Was wird gefördert?
Gefördert werden einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse für Anschlüsse an Nah- und Fernwärmenetze.
Dies betrifft den Umstieg von bestehenden Feuerungsanlagen für biogene/fossile Brennstoffe und von bestehenden Stromheizungen oder die erstmalige Errichtung von Wohnhäusern mit maximal 2 Wohneinheiten.
Nicht gefördert werden Feuerungsanlagen, die innerhalb der letzten 8 Jahre eine Förderung des Landes Steiermark erhalten haben oder im Rahmen einer laufenden Wohnbauförderung gefördert werden.- Antragsberechtigte Personen
Anträge können von folgenden Personen gestellt werden, jeweils im Rahmen von Wohnnutzungen:
- Eigentümer:innen
- Hauptmieter:innen
- Wohnungseigentumswerber:innen
- dinglich Nutzungsberechtigte
- bevollmächtigte Hausverwaltungen
- Bauträger im Sinne der Gewerbeordnung 1994 bzw. des Bauträgervertragsgesetzes
- Voraussetzungen
- Für die Anlage dürfen keine weiteren Förderungen durch andere Landesdienststellen in Anspruch genommen werden
- Anschluss an ein Nah- oder Fernwärmenetz, wobei mindestens 80% der Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Abwärme oder einer Kombination dieser Quellen stammen müssen
- Entsprechende Vereinbarungen der jeweiligen Nah-/Fernwärmenetzunternehmen mit dem Land Steiermark zur gemeinsamen Förderung müssen bestehen
- Falls die Voraussetzungen b) nicht erfüllt sind, muss ein von der Fachabteilung Energie und Wohnbau anerkanntes Entwicklungskonzept vorliegen
- Eine Bindefrist von mindestens zehn Jahren für den Wärmebezug aus dem Netz muss mit den Nah-/Fernwärmenetzunternehmen vereinbart werden
- Alle zivilrechtlichen Erfordernisse müssen erfüllt sein
- Art der Förderung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss.
- Fristen und Termine
Die Förderungsaktion betrifft Fernwärmeanschlüsse, für die im Zeitraum vom 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 eine Inbetriebnahme erfolgt. Die Förderungsaktion gilt nur solange finanzielle Mittel verfügbar sind.
- Erforderliche Unterlagen
Die Abwicklung erfolgt durch die jeweiligen Netzversorger, eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
Die Förderungswerber müssen die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise, detaillierte Originalrechnungen und Zahlungsbelege für die Dauer von 7 Kalenderjahren aufbewahren.- Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik
Fachabteilung Energie und Wohnbau
Referat Energietechnik und Umweltförderungen
Landhausgasse 7, 8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877 4381
E-Mail: umweltlandesfonds@stmk.gv.at
Internet: www.umweltfoerderungen.steiermark.at- Rechtliche Grundlagen
Steirischer Umweltlandesfonds und allgemeine Umweltschutzmaßnahmen.