Komfortlüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Tirol
- Ziel der Förderung
Die Förderung zielt darauf ab, die Installation von Komfortlüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung zu unterstützen, um die Energieeffizienz von Wohngebäuden zu verbessern und ein gesundes Raumklima zu fördern.
- Was wird gefördert?
- Gefördert wird die Installation einer Komfortlüftung mit Wärmerückgewinnung. Dies umfasst Zu- und Abluftanlagen mit einem zentralen, dezentralen oder wohnungsweisen Lüftungsgerät.
- Ebenfalls förderbar ist die Installation eines Einzellüfters mit Wärmerückgewinnung.
- Die geförderten Anlagen müssen bestimmte Effizienz- und Komfortkriterien erfüllen (siehe Wohnhaussanierungsrichtlinie).
- Es wird auf die GET-Datenbank für eine Liste der förderbaren Haustechniksysteme verwiesen.
- Die fachgerechte Ausführung muss durch das ausführende Unternehmen mittels Abnahmeformular (F97) bestätigt werden.
- Antragsberechtigte Personen
- Eigentümer von Wohnungen und Eigenheimen.
- Mieter von Wohnungen.
- Voraussetzungen
- Die zu installierende Anlage muss den Anforderungen der Wohnhaussanierungsrichtlinie entsprechen.
- Die Einhaltung der Anforderungen und die fachgerechte Ausführung sind vom ausführenden Unternehmen mittels Abnahmeformular (F97) zu bestätigen.
- Eine Liste der förderbaren Haustechniksysteme ist in der GET-Datenbank zu finden.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
- Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
- Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
- Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
- Kosten-Nachweis:
- Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
- Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
- Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
- Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
- Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
- Wohnungsgröße:
- Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
- Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
- Nutzflächenberechnung:
- Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
- Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
- Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
- Art der Förderung
Wahlweise:
- Einmalzuschuss
- Annuitätenzuschuss
- Fristen und Termine
Es sind keine spezifischen Fristen oder Termine angegeben, jedoch sollte der Antrag vor Beginn der Sanierungsmaßnahme gestellt werden.
- Erforderliche Unterlagen
- Rechnungen
- Zahlungsnachweise
- Abnahmeformular (F97)
- Ggf. Kreditbestätigung der Bank (bei Annuitätenzuschuss)
- Ggf. Formular A5 (Ansuchen Wohnhaussanierung)
- Zuständige Stelle
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck- Telefon: +43 512 508 2732
- E-Mail: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at
- Kontaktformular: (siehe Quellen)
- Rechtliche Grundlagen
- Wohnhaussanierungsrichtlinie (siehe Quellen)
- Tiroler Wohnbauförderungsgesetz