Kleine Sanierung Steiermark
- Ziel der Förderung
Verbesserung der Wohnqualität und Energieeffizienz durch finanzielle Unterstützung bei Sanierungsmaßnahmen.
- Was wird gefördert?
- Verbesserung der thermischen Qualität von Außenbauteilen
- Maßnahmen am Haustechniksystem
- Sicherheitsmaßnahmen
- Erhaltungsmaßnahmen
- Veränderung von Wohnraum
- Weitere diverse Maßnahmen
Auch die Erneuerung einer Zentralheizungsanlage, die bereits mit erneuerbarer Energie betrieben wird, kann gefördert werden. Der Ersatz von fossilen Heizsystemen oder Stromheizungen sowie die Errichtung einer solarthermischen Anlage werden über den Umweltlandesfonds gefördert, sofern die Maßnahme noch nicht umgesetzt wurde.
- Antragsberechtigte Personen
- Eigentümer:innen einer Wohnung oder Liegenschaft
- Mieter:innen einer Wohnung
- Bauberechtigte
- Bestellte Verwalter:innen nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz oder § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
- Wohnungseigentümer:innen oder Eigentümer:innen (Miteigentümer:innen), die eine in ihrem Haus gelegene Wohnung selbst benützen (bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung)
- Voraussetzungen
- Keine Förderung für Neubauten
- Baubewilligung für das Objekt muss bei Sanierungsmaßnahmen gemäß Punkt 1 lit f) bis l) mindestens 30 Jahre zurückliegen (Ausnahme: Schaffung von neuem Wohnraum bei bestehenden Eigenheimen)
- Benützungsbewilligung für das Objekt muss vorliegen
- Bei Wohnungsvereinigungen, Wohnungsteilungen und Neuschaffung von Wohnraum muss jede Wohnung eine Nutzfläche von 30 bis 150 m² aufweisen
- Die Sanierungsmaßnahmen müssen kostensparend sein
- Es werden nur die auf den Wohnbereich entfallenden, angemessenen Kosten gefördert
- Rechnungen von befugten Unternehmen müssen vorgelegt werden; Ausstellungsdatum darf nicht älter als zwei Jahre sein
- Förderung von reinen Materialrechnungen ab 200 Euro auch ohne ausgewiesene Arbeitsleistung möglich; Eigenleistungen werden nicht gefördert
- Bei bereits erfolgter Förderung im Rahmen der „Kleinen Sanierung“ oder „Umfassenden energetischen Sanierung“ muss zwischen den Förderungen ein Zeitraum von mindestens 3 Jahren liegen (Ausnahmen möglich)
- Bei Heizsystemen muss ein Anschluss an hocheffiziente Nah- oder Fernwärme bevorzugt werden, falls möglich
- Für gebäudetechnische Systeme gelten die Vorgaben der „Richtlinie zur ökologischen Wohnbauförderung“
- Eine Förderung wird erst ab einer förderbaren Kostensumme von 3.000 Euro gewährt
- Die geförderte Wohnung muss ständig mit Hauptwohnsitz bewohnt werden
- Bei Heizungsanlagen sind hocheffiziente alternative Energiesysteme einzusetzen
- Maßnahmen an der thermischen Gebäudehülle müssen die energetischen Mindeststandards unterschreiten
- Photovoltaikanlagen müssen gebäudeintegriert sein und nach der Erteilung der Benützungsbewilligung des Bestandsbaues errichtet worden sein
- Bestimmte Bauprodukte sind nicht zulässig
- Art der Förderung
Einmaliger, nicht rückzahlbarer Förderungsbeitrag.
- Fristen und Termine
Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der ältesten Rechnung gestellt werden. Es ist mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Monaten zu rechnen.
- Erforderliche Unterlagen
- Förderungsantrag (online oder Papier)
- Vollmacht (falls zutreffend)
- Grundbuchauszug (nicht erforderlich für Mieter)
- Baubehördlich genehmigte Pläne (falls erforderlich)
- Pläne des Objektes mit Nutzflächenangaben
- WS-Datenblatt mit Kostenaufteilung
- Rechnungen von befugten Unternehmen
- Wärmeliefervertrag und Inbetriebnahmemeldung (bei Fernwärme) oder Bestätigung über Nichtdurchführbarkeit
- Fotos und Meldung der Photovoltaikanlage an die Gemeinde
- Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 – Fachabteilung Energie und Wohnbau
Referat Sanierung und Revitalisierung
Landhausgasse 7, 8010 Graz
Telefon: 0316/877-3713 oder 3769 oder 5461
E-Mail: sanierung@stmk.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Förderungsrichtlinie des Landes Steiermark für die Kleine Sanierung (Stand 1. Jänner 2025)