Heizungstausch und solarthermische Anlagen in der Steiermark
- Ziel der Förderung
Ziel dieser Förderung ist die Reduktion von klima- und gesundheitsschädlichen Emissionen
bei gleichzeitiger Verminderung des Einsatzes von nicht erneuerbaren Ressourcen. Zudem soll die Wertschöpfung in den steirischen Regionen gesteigert, die
Technologieentwicklung gefördert und ein Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der
Beschäftigung erreicht werden- Was wird gefördert?
Gefördert wird der Ersatz von Heizungen auf Basis fossiler Brennstoffe (wie Erdöl,
Erdgas, Flüssiggas, Kohle/Koks, Allesbrenner) sowie der Ersatz von Stromheizungen (sowohl
Stromspeicherheizungen als auch Stromdirektheizungen) Weiters werden
solarthermische Anlagen gefördert- Biomassekessel: Ersatz von fossilen Heizsystemen und Stromheizungen durch Pellets-, Hackschnitzel-, Scheitholz- oder Kombikessel
- Wärmepumpen: Ersatz von fossilen Heizsystemen und Stromheizungen durch Geothermie-, Grundwasser- oder Luftwärmepumpen
- Solarthermische Anlagen: Investitionen in neue solarthermische Anlagen zur Warmwasserbereitung und/oder Heizungsunterstützung
- Antragsberechtigte Personen
Folgende natürliche oder juristische Personen können Förderungsanträge stellen
- Eigentümer:innen, Hauptmieter:innen, Wohnungseigentumswerber:innen, dingliche Nutzungsberechtigte, bevollmächtigte Hausverwaltungen sowie Bauträger im Rahmen von Wohnnutzungen
- Betreiber:innen von Schulen, Kindergärten, Pflegeheimen, Schüler- und Studentenheimen, öffentlichen und allgemein zugänglichen Sportanlagen, Vereinen sowie gemeindeeigenen Gebäuden und Gebäudeteilen, sofern diese nicht unternehmerisch tätig sind oder eine De-minimis-Förderung möglich ist
- Kleinstunternehmer:innen (weniger als 10 Beschäftigte, Jahresumsatz/Bilanz < 2 Mio. EUR), sofern eine De-minimis-Förderung möglich ist
- Voraussetzungen
- Die Lieferung und Montage der Anlage darf zum Zeitpunkt des Förderungsantrags noch nicht erfolgt sein, und es dürfen noch keine Rechnungen vorliegen
- Es dürfen nur neue (ungebrauchte) Komponenten verwendet werden
- Die Errichtung muss durch ein befugtes Unternehmen erfolgen
- Für das Objekt darf in den letzten 10 Jahren keine Förderung für denselben Zweck in Anspruch genommen worden sein
- Keine Anschlussmöglichkeit an ein Nah-/Fernwärmenetz, außer bei finanziell unzumutbaren Umstellkosten, wobei das Fernwärmenetz zu mindestens 80 % aus erneuerbaren Quellen, Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme gespeist sein muss
- Bei landwirtschaftlichen Betrieben darf keine Förderung durch die Landwirtschaftskammer bestehen
- Die alten fossilen oder strombetriebenen Anlagen müssen außer Betrieb genommen und fachgerecht entsorgt werden
- Ein maximal 10 Jahre alter, gültiger Energieausweis oder eine geförderte Energieberatung des Landes Steiermark muss vorliegen
- Zusätzliche Voraussetzungen für Biomassekessel:
- Die Nennwärmeleistung muss der Heizlast des Gebäudes entsprechen
- Pellets- und Hackschnitzelkessel müssen vollautomatisch befüllt werden
- Verbindungsleitungen im Heizraum müssen gedämmt sein
- Emissionsgrenzwerte und Kesselwirkungsgrad müssen eingehalten werden
- Im Großraum Graz gelten erhöhte Staubemissionsgrenzwerte
- Zusätzliche Voraussetzungen für Wärmepumpen:
- Die Wärmepumpe muss den EHPA-Gütesiegelkriterien entsprechen
- GWP-Werte des Kältemittels müssen eingehalten werden
- Die Vorlauftemperatur darf höchstens 55°C betragen
- Eine Bestätigung über die fachgerechte Ausführung ist erforderlich
- Zusätzliche Voraussetzungen für solarthermische Anlagen:
- Mindest-Bruttokollektorfläche von 4 m²
- Zertifizierung nach Austria Solar-Gütesiegel, UZ 15 oder Solar Keymark
- Wärmemengenzähler oder Wärmemengenbilanzierung
- Gedämmte Verbindungsleitungen
- Art der Förderung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Fristen und Termine
Förderungsanträge können vom 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 eingebracht werden, solange finanzielle Mittel verfügbar sind. Die Förderungsmittel werden nach Zuteilung der Antragsnummer für 12 Monate reserviert. Die Fertigstellungsmeldung muss innerhalb dieser 12 Monate erfolgen .
- Erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllte Fertigstellungsmeldung mit zugeteilter Antragsnummer
- Bestätigung der Übergabe und erfolgreichen Inbetriebnahme (Übergabeprotokoll)
- Bestätigungsblatt
- Rechnungen mit Zahlungsnachweisen
- Nachweis der Einhaltung der spezifischen Staubemission für Biomassekessel im Großraum Graz
- Nachweis der Einhaltung der maximalen Vorlauftemperatur bei Wärmepumpen
- Bestätigung des regionalen Nah-/Fernwärmenetzunternehmens bzw. der Gemeinde, dass kein Anschluss möglich ist
- Energieausweis oder Bestätigung über die Energieberatung
- De-minimis-Erklärung für Kleinstunternehmer:innen und Betreiber:innen von Sondernutzungseinheiten
- Zusätzlich für solarthermische Anlagen:
- Austria Solar-Gütesiegel-Bestätigung oder Nachweis der Zertifizierung der Kollektoren (UZ 15 oder Solar Keymark)
- Bruttoflächennachweis mittels Kollektorprüfbericht
- Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 – Fachabteilung Energie und Wohnbau
Referat Energietechnik und Umweltförderungen
Landhausgasse 7, 8010 Graz
Telefon: +43 (316) 877 4381
E-Mail: umweltlandesfonds@stmk.gv.at
Internet: www.umweltfoerderungen.steiermark.at- Rechtliche Grundlagen
Förderungsrichtlinie des Steirischen Umweltlandesfonds und allgemeine Umweltschutzmaßnahmen.