Förderungstitel

Hausstandsgründung für Jungfamilien Steiermark

steiermark
Ziel der Förderung

Das Land Steiermark gewährt einmalige, nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge für den erstmaligen Erwerb von Wohnräumen und die notwendige Einrichtung für Familien. Die Zuschüsse sind abhängig von den festgelegten Voraussetzungen und den verfügbaren Budgetmitteln.

Was wird gefördert?
  • Ersterwerb von Wohnraum (Kauf einer Wohnung, Einfamilienhaus, Ankauf einer Mietkaufwohnung)
  • Notwendige Einrichtungsgegenstände für den Haushalt (z.B. Küche, Möbel, Malerarbeiten, Sanierungsmaßnahmen von Räumen, Bodenverlegung)

Es müssen Rechnungen und Zahlungsbelege im Wert von mindestens € 15.000,- vorgelegt werden [3]. Bei einem Aufwand über € 100.000,- ist eine Bestätigung eines Bankdarlehens erforderlich. Die Verwendungsnachweise dürfen bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Antragsberechtigte Personen
  • Ehepartner:innen bzw. eingetragene Partner:innen, wenn mindestens eine Person unter 35 und beide Personen unter 40 Jahre alt sind (mit oder ohne Kind)
  • Lebensgefährt:innen, wenn mindestens eine Person unter 35 und beide Personen unter 40 Jahre alt sind, mit mindestens einem sorgepflichtigen Kind
  • Alleinerziehende unter 40 Jahre mit mindestens einem sorgepflichtigen Kind
  • Behinderte Personen unter 40 Jahre (mind. 80% Erwerbsminderung)
  • Familien mit einem behinderten Kind
  • Familien mit drei oder mehr Kindern
Voraussetzungen
  • Vorliegen einer Jungfamilie gemäß der genannten Kriterien
  • Ersterwerb von Wohnraum im Rahmen der Hausstandsgründung (Hauptwohnsitz), der nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. In Härtefällen kann die Förderung auch später gewährt werden, die Aufwendungen dürfen aber nicht länger als ein Jahr zurückliegen
  • Nachweisbare Kosten für den Wohnungserwerb (mindestens € 15.000,-) durch Rechnungen von EWR-zugehörigen Firmen und Zahlungsbelegen [6]. Bei Kauf eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung ist die Vorlage von Rechnungen nicht erforderlich, wenn ein unterfertigter Kaufvertrag vorliegt.
  • Förderungswerber:innen müssen österreichische Staatsbürger:innen oder gleichgestellte Personen sein (Angehörige der EU-Mitgliedsstaaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder anerkannte Flüchtlinge)
  • Bei einem Aufwand über € 100.000,- ist ein Nachweis über einen Darlehensvertrag erforderlich
Art der Förderung

Nicht rückzahlbarer Zuschuss

Fristen und Termine

Die Verwendungsnachweise für die Hausstandsgründung dürfen bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Die Kosten müssen in Form von Rechnungen nachgewiesen werden, deren Bezahlung nicht länger als ein Jahr vor dem Ansuchen erfolgt ist.

Erforderliche Unterlagen
  • Unterschriebene Zustimmungserklärung
  • Bezahlte Rechnungen und Zahlungsbelege für Sanierungsmaßnahmen, Baumaterial, Einrichtungsgegenstände, Anzahlung der Wohnung
  • Darlehensvertrag bei einem Aufwand über € 100.000,-
  • Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe (zusätzlich)
  • Heirats- oder Partnerschaftsurkunde, ggf. Scheidungsurkunde (zusätzlich)
  • Geburtsurkunde(n) des Kindes/der Kinder (zusätzlich)
  • Behindertenpass bei einer Behinderung von mindestens 80% (zusätzlich)
  • Unterfertigter Kaufvertrag bei Erwerb eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung (zusätzlich)
  • Anwartschaftsvertrag bzw. Mietvertrag mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung (zusätzlich)
Zuständige Stelle

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 – Energie, Wohnbau, Technik
Landhausgasse 7
8010 Graz
Telefon: +43/(0)316/877-3713, -3769, -6499 sowie 5461 (Infozentrale)
E-Mail: energie-wohnbau@stmk.gv.at
Website: www.wohnbau.steiermark.at

Rechtliche Grundlagen

Förderungsrichtlinie des Landes Steiermark für die Hausstandsgründung von Jungfamilien