Grundsteuerbefreiung Burgenland
- Ziel der Förderung
Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neubauten und Aufbauten, wenn eine neue Wohnung geschaffen wird und eine Förderungszusicherung nach dem Wohnbauförderungsgesetz vorlieg.
- Was wird gefördert?
Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie Aufbauten bestehender Bauten, durch die eine neue Wohnung entsteht.
- Antragsberechtigte Personen
Natürliche Personen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellte (z.B. EU-BürgerInnen) sind.
- Voraussetzungen
- Einhaltung der Fördervoraussetzungen für ein Neubaudarlehen und der Richtlinien der Burgenländischen Wohnbauförderung
- Antragstellung innerhalb von 24 Monaten ab Baufreigabe oder Baubewilligung
- Einhaltung der Einkommensobergrenzen
- Hauptwohnsitzbegründung von mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Österreich oder Bezug von mindestens fünf Jahren Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen
- Zumindest Hälfteeigentum der Liegenschaft
- Kein anderes gefördertes Objekt im Alleineigentum oder zu mehr als 50% im Miteigentum
- Begründung des Hauptwohnsitzes nach Fertigstellung während der gesamten Darlehenslaufzeit
- Mindestwohnnutzfläche von 60m²
- Sicherstellung des Darlehens erstrangig grundbücherlich
- Erfüllung von Mindeststandards beim Heizwärmebedarf
- Einbau eines hocheffizienten alternativen Energiesystems
- Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein (mind. 10% Eigenmittel)
- Das geförderte Objekt darf nicht vermietet werden
- Vorlage eines Energieausweises gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019
Einkommensberechnung:
- Arbeitnehmer: Vom Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen und Zuschüsse) werden gesetzliche Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Lohnsteuer abgezogen
- Selbständige: Vom Einkommen werden Einkommenssteuer und Werbungskosten abgezogen. Negative Einkünfte und Verlustvorträge können nicht berücksichtigt werden
- Land- und Forstwirte: 40% des zuletzt festgestellten Einheitswertes zählen als Einkommen
Nicht zum Einkommen zählen: Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Zuwendungen der Familienförderungen des Landes, Pflegegeld, Waisenpension, Einkünfte aus Ferialbeschäftigung, Studienbeihilfe, Lehrlingsentschädigung (außer wenn der Bezieher selbst Förderwerber ist)
Einkommensgrenzen (jährlich):
- 1 Person: 48.400 Euro
- 2 Personen: 82.500 Euro
- 3 Personen: 84.150 Euro
- 4 Personen: 85.800 Euro
- 5 Personen und mehr: 88.000 Euro
Mindesteinkommen (monatlich):
- 1 Person: 1.100 Euro
- 2 Personen: 1.518 Euro
- 3 Personen: 1.705 Euro
- 4 Personen und mehr: 1.870 Euro
- Art der Förderung
Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer
- Fristen und Termine
Anträge können innerhalb von 24 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung eingebracht werden.
- Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise über das Haushaltseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebender
eigenberechtigter Personen Jahresnettoeinkommen des letzten Kalenderjahres – z.B.- Jahreslohnbestätigung
- Einkommensteuerbescheid (bei Nichtveranlagung eine diesbezügliche Bestätigung des
zuständigen Finanzamtes) - Arbeitslosengeldbestätigung bzw. Erhalt von Notstandshilfe
- Krankengeldbestätigung
- Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeldbestätigung
- Wochengeld
- zu leistende und bezogene Alimentationszahlungen bzw. Unterhaltszahlungen
- Pensionsbescheid
- Bei nicht veranlagten Land- und Forstwirten letzter Einheitswertbescheid
- Ein Bauplan versehen mit einem “Baufreigabe”-Vermerk bzw. “Baubewilligung” Vermerk sowie Baubeschreibung (falls erforderlich)
- Ein Energieausweis gemäß den Bestimmungen der OIB-6 Richtlinie Ausgabe April 2019,
- oder das Blatt “Prüfergebnis Baubehörde” von der ZEUS-Datenbank
- Einkommensnachweise über das Haushaltseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebender
- Zuständige Stelle
Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9,
Hauptreferat Wohnbauförderung,
Prälat-Gangl-Straße 1, 7000 EisenstadtTel.: 02682/600-2800 oder 057/600-2800
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetzliche Regelungen zur Grundsteuer. Wohnbauförderungsgesetz.