Förderungstitel

Grundsteuerbefreiung Burgenland

burgenland
Ziel der Förderung

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer für Neubauten und Aufbauten, wenn eine neue Wohnung geschaffen wird und eine Förderungszusicherung nach dem Wohnbauförderungsgesetz vorlieg.

Was wird gefördert?

Neubauten von Eigenheimen, Wohnungen und Wohnheimen sowie Aufbauten bestehender Bauten, durch die eine neue Wohnung entsteht.

Antragsberechtigte Personen

Natürliche Personen, die österreichische StaatsbürgerInnen oder Gleichgestellte (z.B. EU-BürgerInnen) sind.

Voraussetzungen
  • Einhaltung der Fördervoraussetzungen für ein Neubaudarlehen und der Richtlinien der Burgenländischen Wohnbauförderung
  • Antragstellung innerhalb von 24 Monaten ab Baufreigabe oder Baubewilligung
  • Einhaltung der Einkommensobergrenzen
  • Hauptwohnsitzbegründung von mehr als zwei Jahren ununterbrochen in Österreich oder Bezug von mindestens fünf Jahren Einkünften, die der Einkommenssteuer in Österreich unterliegen
  • Zumindest Hälfteeigentum der Liegenschaft
  • Kein anderes gefördertes Objekt im Alleineigentum oder zu mehr als 50% im Miteigentum
  • Begründung des Hauptwohnsitzes nach Fertigstellung während der gesamten Darlehenslaufzeit
  • Mindestwohnnutzfläche von 60m²
  • Sicherstellung des Darlehens erstrangig grundbücherlich
  • Erfüllung von Mindeststandards beim Heizwärmebedarf
  • Einbau eines hocheffizienten alternativen Energiesystems
  • Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein (mind. 10% Eigenmittel)
  • Das geförderte Objekt darf nicht vermietet werden
  • Vorlage eines Energieausweises gemäß OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019

Einkommensberechnung:

  • Arbeitnehmer: Vom Jahresbruttobezug (inkl. Sonderzahlungen und Zuschüsse) werden gesetzliche Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Lohnsteuer abgezogen
  • Selbständige: Vom Einkommen werden Einkommenssteuer und Werbungskosten abgezogen. Negative Einkünfte und Verlustvorträge können nicht berücksichtigt werden
  • Land- und Forstwirte: 40% des zuletzt festgestellten Einheitswertes zählen als Einkommen

Nicht zum Einkommen zählen: Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Zuwendungen der Familienförderungen des Landes, Pflegegeld, Waisenpension, Einkünfte aus Ferialbeschäftigung, Studienbeihilfe, Lehrlingsentschädigung (außer wenn der Bezieher selbst Förderwerber ist)

Einkommensgrenzen (jährlich):

  • 1 Person: 48.400 Euro
  • 2 Personen: 82.500 Euro
  • 3 Personen: 84.150 Euro
  • 4 Personen: 85.800 Euro
  • 5 Personen und mehr: 88.000 Euro

Mindesteinkommen (monatlich):

  • 1 Person: 1.100 Euro
  • 2 Personen: 1.518 Euro
  • 3 Personen: 1.705 Euro
  • 4 Personen und mehr: 1.870 Euro
Art der Förderung

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer

Fristen und Termine

Anträge können innerhalb von 24 Monaten ab Erteilung der Baufreigabe oder Baubewilligung eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen
  • Einkommensnachweise über das Haushaltseinkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebender
    eigenberechtigter Personen Jahresnettoeinkommen des letzten Kalenderjahres – z.B.

    • Jahreslohnbestätigung
    • Einkommensteuerbescheid (bei Nichtveranlagung eine diesbezügliche Bestätigung des
      zuständigen Finanzamtes)
    • Arbeitslosengeldbestätigung bzw. Erhalt von Notstandshilfe
    • Krankengeldbestätigung
    • Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeldbestätigung
    • Wochengeld
    • zu leistende und bezogene Alimentationszahlungen bzw. Unterhaltszahlungen
    • Pensionsbescheid
    • Bei nicht veranlagten Land- und Forstwirten letzter Einheitswertbescheid
  • Ein Bauplan versehen mit einem “Baufreigabe”-Vermerk bzw. “Baubewilligung” Vermerk sowie Baubeschreibung (falls erforderlich)
  • Ein Energieausweis gemäß den Bestimmungen der OIB-6 Richtlinie Ausgabe April 2019,
    • oder das Blatt “Prüfergebnis Baubehörde” von der ZEUS-Datenbank
Zuständige Stelle

Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9,
Hauptreferat Wohnbauförderung,
Prälat-Gangl-Straße 1, 7000 Eisenstadt

Tel.: 02682/600-2800 oder 057/600-2800
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetzliche Regelungen zur Grundsteuer. Wohnbauförderungsgesetz.