Erwerbsförderung nach § 15 TWFG 1991 in Tirol
- Ziel der Förderung
Die Förderung soll den Erwerb von neu errichteten Wohnhäusern oder Wohnungen ermöglichen, indem sie finanzielle Unterstützung bietet.
- Was wird gefördert?
- Gefördert wird der Erwerb von neu errichteten Wohnhäusern oder Wohnungen.
- Die Förderung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Kaufpreis angemessen ist. Die angemessenen Preise sind pro Gemeinde festgelegt.
- Antragsberechtigte Personen
Antragsberechtigt sind Personen, die ein neu errichtetes Wohnhaus oder eine neu errichtete Wohnung erwerben.
- Voraussetzungen
- Angemessener Kaufpreis: Der Preis des neu errichteten Wohnobjekts muss angemessen sein.
- Es muss sich um einen Ersterwerb handeln.
- Der Förderungswerber muss Eigentümer des Baugrundstückes oder Bauberechtigter sein, wobei das Baurecht auf mindestens 50 Jahre bestellt sein muss.
- Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger oder gleichgestellt sein.
- Es muss ein Wohnbedarf bestehen. Der zukünftige Hauptwohnsitz muss in der geförderten Wohnung liegen (ganzjährige, regelmäßige Nutzung). Das Eigentums- oder Nutzungsrecht an anderen Wohnungen ist spätestens 6 Monate nach Bezug des Eigenheims oder der Wohnung aufzugeben.
- Art der Förderung
Kreditförderung:
- Höhe: 27.500 EUR, jedoch maximal 50 % des Gesamtkaufpreises.
- Rückzahlung mit steigender Annuität über maximal 37,5 Jahre.
Wohnbauscheck (Alternative zum Kredit):
- Höhe: 35 % des möglichen Förderungskredits.
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss.
- Keine Sicherstellung im Grundbuch erforderlich.
- Freie Verfügbarkeit über das Objekt nach 10 Jahren.
- Keine Wohnbeihilfe wird gewährt.
- Fristen und Termine
Einreichung des Antrags spätestens 6 Monate nach dem Erwerb. Das Bauvorhaben muss mit Zustimmung des Landes begonnen worden sein.
- Erforderliche Unterlagen
- A1 Ansuchen Wohnbauförderung
- F1 Beiblatt über die persönlichen Verhältnisse
- F3 Kreditzusage
- F4 Nutzflächenermittlung
- Zuständige Stelle
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Tel: +43 512 508 2732
E-Mail: wohnbaufoerderung@tirol.gv.atEinreichung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder in Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung.
- Rechtliche Grundlagen
§ 15 Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 (TWFG 1991)