Förderungstitel

Errichtung von Eigenheimen im Burgenland

burgenland
Ziel der Förderung

Sicherung von qualitativ hochwertigem und leistbarem Wohnraum unter Berücksichtigung raumordnungspolitischer, klimarelevanter und ökologischer Gesichtspunkte sowie sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Nachhaltigkeit. Besonderes Augenmerk liegt auf Klimaschutzzielen, Energieeffizienz und Ressourcenschonung.

Was wird gefördert?
  • Errichtung von Eigenheimen.
  • Schaffung einer Wohneinheit durch Zubau, Auf- und Ausbau.
  • Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung oder Schaffung einer Wohneinheit.
  • Wohngebäude, die völlig entkernt werden oder bei denen die statisch wirksame Bausubstanz erneuert wird.
Antragsberechtigte Personen
  • Förderungswürdige natürliche Personen gemäß § 13 Bgld. WFG 2018.
  • Personen, die die geförderte Wohneinheit zur Deckung des ständigen, dringenden Wohnbedarfs benötigen.
  • Personen, die seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen und rechtmäßig den Hauptwohnsitz in Österreich haben und Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben.
  • Personen, die zumindest Hälfteeigentümer der zu fördernden Liegenschaft sind. Bei Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partnern genügt gemeinsames Hälfteeigentum.
Voraussetzungen
  • Hauptwohnsitz: Die Förderungswerber müssen ihren Hauptwohnsitz im geförderten Objekt begründen, spätestens 6 Monate nach Fertigstellung.
  • Kein weiteres gefördertes Objekt: Die Förderungswerber dürfen nicht Allein- oder überwiegende Miteigentümer eines aus Bundes- oder Landesmitteln geförderten Objekts sein.
  • Einkommen: Nachweis des Einkommens. Es gibt Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen. Wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden, gibt es eine Kürzung. Es muss ein monatliches Mindesteinkommen nachgewiesen werden.
  • Finanzierung: Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein, wobei mindestens 10% der Gesamtkosten aus Eigenmitteln und maximal 10% als Eigenleistung erbracht werden können.
  • Innovative Energiesysteme: Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme für Heizung und Warmwasser (z.B. erneuerbare Energien, Fernwärme, Wärmepumpen).
  • Energiekennzahlen: Einhaltung der Mindestanforderungen an die Energiekennzahlen gemäß OIB-Richtlinie 6.
  • Energieausweis: Vorlage eines Energieausweises, aus dem auch die Ökokennzahl hervorgeht.
  • Maximale Nutzfläche: Die förderbare Nutzfläche (Wohnnutzfläche) ist begrenzt (maximal 200 m² pro Wohneinheit). Bei Überschreitung erfolgt eine Reduzierung des Förderbetrages.
  • Ökokennzahl: Die Höhe des Basisdarlehens wird unter Heranziehung eines Anpassungsfaktors für die Ökokennzahl angepasst.
Art der Förderung

Darlehen

Fristen und Termine
  • Anträge können bis längstens 24 Monate ab Erteilung der Baubewilligung bzw. Baufreigabe eingebracht werden.
  • Das Bauvorhaben muss innerhalb von drei Jahren ab Darlehenszusicherung fertiggestellt sein.
  • Der Hauptwohnsitz im geförderten Objekt muss spätestens 6 Monate nach Fertigstellung begründet werden.
Erforderliche Unterlagen
  • Baubewilligung oder Baufreigabe.
  • Baubehördlich bewilligter Bauplan und Baubeschreibung.
  • Angaben zu den persönlichen Verhältnissen (Antragsformular).
  • Einkommensnachweise der Antragstellenden und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.
  • Energieausweis (elektronisch übermittelt).
  • Kostenvoranschläge oder Rechnungen bei Beantragung von Bonusbeträgen.
Zuständige Stelle

Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9,
Hauptreferat Wohnbauförderung,
Prälat-Gangl-Straße 1, 7000 Eisenstadt

Tel.: 02682/600-2800 oder 057/600-2800
E-Mail: post.a9-wbf(at)bgld.gv.at

Rechtliche Grundlagen
  • Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2018 – Bgld. WFG 2018, LGBl. Nr. 60/2018.
  • Richtlinie 2025 zur Förderung der Errichtung von Eigenheimen für den privaten Wohnbau.
  • OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz (Ausgabe April 2019).
  • Burgenländische Bauverordnung 2008 – Bgld. BauVO 2008.