Errichtung und Umstellung/Nachrüstung vorhandener Heizanlagen in Wien
- Ziel der Förderung
- Die Stadt Wien fördert den Umstieg von fossilen Energieträgern wie Öl und Gas auf erneuerbare Energieträger.
- Gefördert werden hocheffiziente alternative Heizungsanlagen, die mit erneuerbaren Energieträgern oder mit Fernwärme betrieben werden.
- Ziel ist die Förderung von hocheffizienten alternativen Energiesystemen für Heizung und Warmwasseraufbereitung.
- Was wird gefördert?
- Errichtung oder erstmaliger Einbau einer zentralen Wärmeversorgungsanlage mit Anschluss an die Fernwärme.
- Errichtung oder erstmaliger Einbau einer flächendeckenden Etagenheizung mit hocheffizienten alternativen Energiesystemen wie z.B. Heizungswärmepumpen oder Biomasseanlagen.
- Umstellung vorhandener Heizanlagen auf Fernwärme oder auf andere hocheffiziente alternative Energiesysteme wie z.B. Heizungswärmepumpen oder Biomasseanlagen.
- Maßnahmen zur Nutzung hocheffizienter alternativer Energiesysteme auf Basis der Umweltquellen Geothermie und Grundwasser oder Abwärme.
- Antragsberechtigte Personen
- Eigentümer*innen von Wohnungen
- Mieter*innen von Wohnungen
- Eigentümer*innen von Eigenheimen und Reihenhäusern
- Mieter*innen von Eigenheimen und Reihenhäusern
- Voraussetzungen
- Das bestehende Heizsystem muss demontiert werden, und das neue hocheffiziente alternative Energiesystem muss als alleinige Heizung dienen.
- Wärmepumpen sind nur förderbar, wenn sie in der Produktdatenbank aufscheinen.
- Wärmepumpen müssen nach EU-Umweltzeichenkriterien zertifiziert sein oder den Mindestanforderungen entsprechen.
- Bei Wärmepumpen muss die Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems (Wand-/Fußbodenheizung) maximal 40 Grad Celsius betragen.
- Höhere Vorlauftemperaturen sind nur mit einem entsprechenden Nachweis zulässig (Jahreszeitbedingte Raumheizungseffizienz von mindestens 140 Prozent bei 55 Grad Celsius Vorlauftemperatur).
- Die zu sanierende Wohnung bzw. das Eigenheim ist Hauptwohnsitz der Antragsteller*innen.
- Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt.
- Art der Förderung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Fristen und Termine
- Rechnungen dürfen ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen.
- Im Anlassfall kann von der Förderstelle eine Frist festgelegt werden, bis wann alle Unterlagen übermittelt werden müssen.
- Erforderliche Unterlagen
- Kostenanbot oder Rechnung
- Zustimmungserklärung der Hauseigentümer*innen oder Grundbuchauszug bei Eigentumswohnungen und Eigenheimen
- Bei Mietwohnungen: Zustimmungserklärung der Hauseigentümer*innen
- Bei Gemeindewohnungen: Zustimmungserklärung von Wiener Wohnen für Sanierungsarbeiten
- Bei Eigentumswohnungen, Eigenheimen und Reihenhäusern: Grundbucheinsicht zum Nachweis des Eigentums
- Zuständige Stelle
Infopoint für Wohnungsverbesserung
Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)
Technische Stadterneuerung (MA 25)
Adresse: 20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. Stock
Telefon: +43 1 4000-74860
Fax: +43 1 4000-99-74879
E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at
Terminvereinbarung: Online oder telefonisch
- Rechtliche Grundlagen
- Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989) idgF
- Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
- Zusicherungsbedingungen