Energieberatung Steiermark
- Ziel der Förderung
Umfassende, kompetente Beratung, abgestimmt auf die jeweilige Lebenssituation, zur Erhebung von Energiespar- und Sanierungspotenzialen.
- Unterstützung der Bevölkerung in der Steiermark bei der Erkennung energetischer Sanierungsmöglichkeiten
- Langfristige Einsparung von Strom- und Heizkosten
- Senkung des Energieverbrauchs durch Verhaltensänderung, energieeffiziente Geräte, Optimierung der Heizanlage oder umfassende Gebäudesanierung
- Einsparung von CO2-Emissionen und Verringerung der Umweltbelastung
- Reduzierung des Einsatzes fossiler Energieträger durch Nutzung erneuerbarer Energien
- Beitrag zur Umsetzung der „Klima- und Energiestrategie Steiermark 2030 plus“
- Erhöhung der Wertschöpfung in den steirischen Regionen und Beitrag zur Sicherung und Erhöhung der Beschäftigung
- Was wird gefördert?
- Einmaliger, nicht rückzahlbarer Förderbeitrag für eine Energieberatung
- Drei Kategorien von Energieberatungen:
- Energieberatung (im Büro, per Telefon oder vor Ort)
- Vor-Ort-Gebäudecheck
- Beratung gegen Energiearmut
- Antragsberechtigte Personen
- Natürliche Personen: Liegenschaftseigentümer:innen, Miteigentümer:innen, Wohnungseigentümer:innen, Mieter:innen und Nutzungsberechtigte
- Juristische Personen: Hausverwaltungen, Gemeinden, Vereine oder sonstige Einrichtungen (z.B. Körperschaften des öffentlichen Rechts und Sozialeinrichtungen)
- Unternehmen und Vereine können die Förderung nur im Rahmen der De-minimis-Beihilfenregelung in Anspruch nehmen
- Voraussetzungen
- Gegenstand der Beratung sind bestehende oder geplante Gebäude sowie technische Geräte in der Steiermark
- Nutzung durch Gemeinden, Vereine oder Privatpersonen
- Berücksichtigung des Nutzer:innenverhaltens in Haushalten, Mobilitätsverhalten und Klimaschutz
- Maximal eine Energieberatung pro Kalenderjahr und Haushalt/Gebäude
- Zahlungsanforderung durch den/die Berater:in maximal zwei Monate nach Durchführung der Beratung
- Beratung durch gelistete Energieberater:innen, die die Kriterien des Landes Steiermark erfüllen und Mitglied im „Netzwerk Energieberatung Steiermark“ sind
- Abrechnung der Beratung direkt zwischen Berater:in und Förderungswerber:in, wobei der Förderungsbeitrag des Landes Steiermark abzuziehen ist
- Zusatzleistungen wie Energieausweis, Förderungsabwicklung oder thermografische Aufnahmen sind nicht Teil der Förderung
- Einhaltung der aktuellen Vorgaben des Landes Steiermark durch den/die Berater:in
- Erfassung und Dokumentation aller Beratungen im Programm „EBS Manager“
- Vorlage der erforderlichen Unterlagen zur Abrechnung des Förderungsbeitrages
- Kopie der Rechnung an den Kunden/die Kundin
- Kopie des ausgefüllten Förderungsantrags inklusive Datenschutzerklärung
- Zahlungsanforderung
- Kopie des Beratungsprotokolls inklusive EBS-Manager ID
- Angabe von Art und Leistungszeitraum der Beratung
- Geburtsdatum bei natürlichen Personen
- Firmenbezeichnung, Firmennummer und De-minimis-Erklärung bei Hausverwaltungen
- Gemeindebezeichnung und Gemeindenummer bei Gemeinden
- Vereinsbezeichnung, Vereinsnummer und De-minimis-Erklärung bei Vereinen
- Art der Förderung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Fristen und Termine
Die Förderungsaktion gilt für Beratungen, die zwischen dem 1. Jänner und 31. Dezember 2025 durchgeführt werden.
- Erforderliche Unterlagen
- Rechnungskopie
- Vollständig ausgefüllter Förderungsantrag mit Datenschutzerklärung
- Zahlungsanforderung
- Beratungsprotokoll mit EBS-Manager ID
- Ggf. Nachweise für Umsetzungsbonus (siehe unten)
- Zuständige Stelle
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 / Fachabteilung Energie und Wohnbau
Energieberatung Land Steiermark
Landhausgasse 7/EG, 8010 Graz
E-Mail: energieberatung@stmk.gv.at
Telefon: +43 (316) 877 3955- Rechtliche Grundlagen
- Förderungsrichtlinie des Steirischen Umweltlandesfonds
- Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG
- De-minimis-Beihilfenregelung (Verordnung (EU) 2023/2831)
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)