Einzelraumlüfter mit Wärmerückgewinnung in Tirol
- Ziel der Förderung
Die Förderung zielt darauf ab, die Installation von Einzelraumlüftern mit Wärmerückgewinnung zu unterstützen, um die Energieeffizienz von Wohngebäuden zu verbessern und den Heizwärmebedarf zu senken.
- Was wird gefördert?
Gefördert wird die Installation eines Einzellüfters mit Wärmerückgewinnung, sofern bestimmte Effizienzkriterien erfüllt werden. Die genauen technischen Anforderungen sind in der Wohnhaussanierungsrichtlinie definiert. Eine Liste der förderbaren Haustechniksysteme findet sich in der GET-Datenbank.
- Antragsberechtigte Personen
Antragsberechtigt sind in der Regel Eigentümer oder Mieter von Wohnungen und Wohnhäusern in Tirol. Die genauen Bedingungen können je nach Förderprogramm variieren, daher ist es wichtig, die jeweiligen Richtlinien zu prüfen.
- Voraussetzungen
- Einhaltung der Effizienzkriterien gemäß Wohnhaussanierungsrichtlinie
- Fachgerechte Ausführung durch ein befugtes Unternehmen, bestätigt durch das Abnahmeformular F97
- Verwendung von Produkten aus der GET-Datenbank
Allgemeine Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
- Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
- Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
- Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
- Kosten-Nachweis:
- Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
- Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
- Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
- Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
- Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
- Wohnungsgröße:
- Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
- Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
- Nutzflächenberechnung:
- Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
- Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
- Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
- Art der Förderung
- Einmalzuschuss: 25 % der förderbaren Kosten
- Annuitätenzuschuss: 35 % der Anfangsbelastung des Bankkredites
- Fristen und Termine
Es gibt keine spezifische Frist in den Quellen. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Stelle zu informieren.
- Erforderliche Unterlagen
- A5 Ansuchen Wohnhaussanierung
- F97 Haustechnik-Abnahmebestätigung
- Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Gewerbetreibenden
- Ggf. Kreditzusage der Bank (F3) und Bonitätsbestätigung (F11)
- Bekanntgabe Wohnungsinhaber(-benutzer) (F14)
- Zuständige Stelle
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck
Telefon: +43 512 508 2732
E-Mail: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen sind in der Wohnhaussanierungsrichtlinie und den relevanten ÖNORMEN definiert. Die genauen Details sind bei der Wohnbauförderungsstelle zu erfragen.