Einbruchshemmende Wohnungseingangstüren Wien
- Ziel der Förderung
Die Stadt Wien unterstützt mit dieser Förderung die Wohnsicherheit.
- Was wird gefördert?
Gefördert wird der Einbau einer einbruchshemmenden Wohnungseingangstür.
Der bloße Austausch von Schlössern und Ähnlichem wird nicht gefördert.
- Antragsberechtigte Personen
- Mieter*innen von Wohnungen
- Eigentümer*innen von Wohnungen
- Der Einbau in Eigenheimen, Kleingartenwohnhäusern und Reihenhäusern wird nicht gefördert
- Voraussetzungen
- Die zu sanierende Wohnung ist der Hauptwohnsitz des/der Antragstellerin
- Das Gebäude muss mindestens 20 Jahre alt sein
- Die Wohnungseingangstür muss die Anforderungen der Widerstandsklasse 3 erfüllen
- Die Tür muss der ÖNORM B 5338 oder EN 1627 entsprechen
- Eigenleistungen und bloße Materialkosten werden nicht anerkannt
- Art der Förderung
- Nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Fristen und Termine
- Rechnungen dürfen ein Rechnungsdatum bis höchstens 6 Monate vor Antragstellung aufweisen
- Im Anlassfall kann eine Frist zur Beibringung aller Unterlagen festgelegt werden
- Erforderliche Unterlagen
- Rechnung
- Nachweis der Einhaltung der ÖNORM B 5338 bzw. EN 1627 und der Widerstandsklasse 3 oder 4
- Zertifikat über die Ausführung der Wohnungseingangstür in der Widerstandsklasse 3
- Zustimmung der Hauseigentümer*innen
- Bei Gemeindewohnungen: Zustimmungserklärung von Wiener Wohnen für Sanierungsarbeiten
- Zuständige Stelle
- Infopoint für WohnungsverbesserungWohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten (MA 50)Technischen Stadterneuerung (MA 25)Adresse: 20., Maria-Restituta-Platz 1, 6. StockTelefon: +43 1 4000-74860•E-Mail: wv@ma50.wien.gv.at•Persönliche Termine sind nur nach Online-Terminreservierung oder telefonischer Terminvereinbarung möglich.
- Rechtliche Grundlagen
- Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989)idgF
- Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024
- Zusicherungsbedingungen