Einbau einer fehlenden Sanitärausstattung in Tirol
- Ziel der Förderung
Ermöglichung des Einbaus von notwendiger Sanitärausstattung in Wohnobjekten.
- Was wird gefördert?
Der Einbau von Sanitärausstattung.
- Facharbeiten müssen von befugten Personen oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
- Kosten der Sanierungsmaßnahmen müssen durch Rechnungen und Zahlungsnachweise von gewerberechtlich befugten Personen belegt werden.
- Antragsberechtigte Personen
Eigentümer oder Mieter von Wohnungen und Eigenheimen in Tirol.
- Voraussetzungen
- Maßnahmen müssen in normaler Ausstattung ausgeführt werden (Kostenobergrenze beachten).
- Rechnungen müssen auf den Förderungswerber oder eine gemeldete Person im zu sanierenden Objekt ausgestellt sein.
- Keine Einkommensgrenzen bis 31.12.2027.
- Wohnung muss über den Förderungszeitraum ordnungsgemäß genutzt werden:
- Einmalzuschuss: 10 Jahre.
- Annuitätenzuschuss: Bis max. 12 Jahre.
- Wohnung soll nach Möglichkeit baulich in sich abgeschlossen sein.
- Wohnflächengrenzen:
- Erweiterung: max. 150 m².
- Teilung: min. 30 m².
- Art der Förderung
- Einmalzuschuss: Einmalige Auszahlung.
- Annuitätenzuschuss: Halbjährliche Auszahlung über max. 12 Jahre zur Unterstützung eines Bankkredits (Berechnung auf Basis des Sollzinssatzes bei Antragstellung).
- Fristen und Termine
Anträge auf Sanierungsförderung können bis zum 31.12.2027 eingereicht werden.
- Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular A5 für Wohnhaussanierung.
- Rechnungen und Zahlungsnachweise.
- Falls erforderlich:
- Formular F14 (Bekanntgabe Wohnungsinhaber).
- Formular F97 (Haustechnik-Abnahmebestätigung).
- Zuständige Stelle
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck- Telefon: +43 512 508 2732
- E-Mail: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at
- Rechtliche Grundlagen
Tiroler Wohnbauförderungsgesetz und die dazugehörigen Richtlinien.