Eigentumsförderung Kauf Eigentumswohnung in Salzburg
- Ziel der Förderung
Unterstützung beim Erwerb von neu gebauten Wohnungen im Bundesland Salzburg.
- Was wird gefördert?
- Gefördert wird der Erwerb einer neu errichteten Wohnung, die nicht älter als drei Jahre ist
- Der Verkäufer muss ein Bauträger und Grundeigentümer sein oder ein Baurecht über mindestens 66 Jahre besitzen
- Antragsberechtigte Personen
- Personen, die als begünstigte Person anerkannt werden
- Es müssen mindestens 10 % Eigenmittel und 30 % Fremdmittel für die Finanzierung der Wohnung vorhanden sein
- Voraussetzungen
- Der Verkäufer muss ein Bauträger im Sinne der Wohnbauförderung sein
- Der Verkäufer muss über Eigentumsrecht, einen vertraglichen Anspruch auf Einräumung des Eigentumsrechts oder ein Baurecht für mindestens 66 Jahre verfügen
- Es muss sich um einen Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum handeln oder um Wohnungen, die gleichzeitig auf drei unmittelbar nebeneinanderliegenden Liegenschaften errichtet werden
- Wohnungen, die im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells errichtet werden, sind auch förderfähig
- Der durchschnittliche Grundstücksbedarf je Wohnung oder Haus darf 400 Quadratmeter nicht übersteigen (ohne Aufschließungs- und Nebenflächen)
- Die Bauvollendungsanzeige darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen
- Das Objekt darf bisher nicht bewohnt worden sein oder muss vom Erstmieter erworben werden
- Die Wohnungsübergabe darf zum Zeitpunkt des Förderansuchens nicht länger als zwölf Monate zurückliegen (Ausnahme: Erwerb durch den Erstmieter)
- Ein Fertigstellungsenergieausweis muss vom Bauträger vorgelegt werden
- Art der Förderung
- Einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein zusätzlicher Annuitätenzuschuss zur Darlehensrückzahlung möglich
- Fristen und Termine
- Das Förderungsansuchen kann jederzeit, auch ohne Termin, gestellt werden
- Die Wohnungsübergabe darf zum Zeitpunkt des Förderansuchens nicht länger als zwölf Monate zurückliegen
- Erforderliche Unterlagen
- Für die Antragstellung wird ein Einstiegslink oder die Assistentennummer des Bauprojekts vom Bauträger benötigt
- Die erforderlichen Unterlagen müssen mit dem Antrag hochgeladen werden
- Weitere Details finden sich im Leitfaden zur Antragstellung
- Zuständige Stelle
- Wohnberatungsstelle des Landes, Bundesstraße 4, 5071 Wals
- E-Mail: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at
- Telefon: +436628042-3000
- Rechtliche Grundlagen
- Salzburger Wohnbauförderungsgesetz S.WFG 2025 (LGBl 123/2024)
- Salzburger Wohnbauförderungsverordnung S.WFV 2025 (LGBl 134/2024)