Eigentumsförderung Errichtung in Salzburg
- Ziel der Förderung
Unterstützung bei der Schaffung von neuem Wohnraum, insbesondere durch Baulandsicherungsmodelle, Nachverdichtung, oder auf unbebauten Grundstücken
- Was wird gefördert?
- Errichtung von Wohnungen im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells
- Errichtung von Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Nachverdichtung
- Errichtung einer Wohnung in Bauernhäusern und Austraghäusern oder eine abgeschlossene Austragwohnung im Bauernhaus
- Errichtung einer Wohnung auf unbebauten Grundstücken im Bundesland Salzburg
- Antragsberechtigte Personen
- Personen, die als begünstigte Personen anerkannt sind.
- Personen, die Eigentum, Miteigentum, Wohnungseigentum oder ein Baurecht an der bebauten Liegenschaft haben
- Voraussetzungen
- Mindestens 30% Fremdmittel für die Finanzierung der Baukosten
- Mindestinvestitionssumme von 200.000 €
- Mindestlaufzeit des Kredits für den Einmalzuschuss: 5 Jahre
- Laufzeit für den Annuitätenzuschuss: 30 Jahre
- Antragstellung längstens 12 Monate nach der Baubeginnanzeige
- Art der Förderung
- Nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss
- Zusätzlich (nur für Nachverdichtung) ein unverzinslicher, rückzahlbarer Annuitätenzuschuss zur Kreditrückzahlung
- Fristen und Termine
- Das Förderansuchen muss längstens 12 Monate nach der Baubeginnanzeige gestellt werden
- Erforderliche Unterlagen
- Finanzierungsplan Eigentum
- Rechtskraftbestätigung der Baubewilligung
- Kostenvoranschlag
- Erklärung zur Errichtung von Häusern in der Gruppe
- Bestätigung Baulandsicherungsmodell
- Abtretung von Ansprüchen zur Vorfinanzierung förderbarer Bauvorhaben
- Zuständige Stelle
- Wohnberatung Salzburg, Bundesstraße 4, 5071 Wals
- Kontakt für bestehende Förderansuchen: wohnbaufoerderung@salzburg.gv.at, +43662-8042-3000
- Online-Terminvereinbarung für Beratungsgespräche möglich
- Ein Förderungsansuchen kann jederzeit auch ohne Termin gestellt werden
- Rechtliche Grundlagen
- Salzburger Wohnbauförderungsgesetz S.WFG 2025 (LGBl 123/2024)
- Salzburger Wohnbauförderungsverordnung S.WFV 2025 (LGBl 134/2024)