Barrierefreie Maßnahmen in Kärnten
- Ziel der Förderung
Die Schaffung von Barrierefreiheit in Wohnräumen, um die Lebensqualität von Menschen mit Beeinträchtigungen zu verbessern.
- Was wird gefördert?
- Schaffung eines barrierefreien Zugangs
- Schaffung von barrierefreien Wohn- und Schlafbereichen
- Schaffung von barrierefreien Sanitärräumen (Bad/WC)
- Antragsberechtigte Personen
- Personen mit Beeinträchtigung
- (Mit)Eigentümer von Eigenheimen oder Wohnungen
- Voraussetzungen
- Die Bauvollendung des Förderobjektes muss vor Antragstellung erfolgt sein
- Die Maßnahmen müssen für eine betroffene Person durchgeführt werden
- Das Förderobjekt muss regelmäßig und ganzjährig als Hauptwohnsitz genutzt werden
- Das Förderobjekt muss zu privaten Wohnzwecken genutzt werden
- Weitere Voraussetzungen sind in der Richtlinie Nr. 5 zu finden
- Art der Förderung
- Basisförderung: Nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss
- In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ist zusätzlich zur Basisförderung auch die Gewährung eines Förderkredites möglich
- Fristen und Termine
- Antragstellung: 01.01.2025 bis 31.12.2028
- Die Zusicherung erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Mittel in der Reihenfolge des Antragseingangs
- Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind nicht explizit in den Quellen angegeben, aber ein Abnahmeprotokoll für barrierefreie Maßnahmen (RL 5) (BW458) ist als Download verfügbar. Weitere erforderliche Unterlagen sind der Richtlinie 5 zu entnehmen.
- Zuständige Stelle
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 11 – Arbeitsmarkt und Wohnbau
Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Tel: 050 536-31002/31004
Fax: 050 536-31000
E-Mail: abt11.wohnbau@ktn.gv.at, sanierung@ktn.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Kärntner Wohnbauförderungsgesetz K-WBFG 2017 idgF