Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitiger Neubau in Oberösterreich
- Ziel der Förderung
Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitiger Neubau eines Eigenheims mit höchstens 3 Wohnungen. Die Förderung soll den Abbruch alter Wohnhäuser und den gleichzeitigen Neubau von Eigenheimen mit bis zu drei Wohnungen unterstützen.
- Was wird gefördert?
Gefördert werden der Abbruch eines bestehenden Wohnhauses und der gleichzeitige Neubau eines Eigenheims mit maximal drei Wohneinheiten
- Antragsberechtigte Personen
Eigentümerinnen und Eigentümer, die einen Abbruch und einen gleichzeitigen Neubau planen. Wenn das neue Eigenheim selbst bewohnt wird, gelten Einkommensgrenzen. Die Voraussetzungen der „förderbaren Person“ müssen erfüllt sein.
Eine „förderbare Person“ muss bestimmte Kriterien erfüllen, um für die Förderung des Abbruchs eines Wohnhauses und gleichzeitigen Neubaus eines Eigenheims in Oberösterreich in Frage zu kommen. Zunächst müssen die Antragstellenden österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige eines EWR-Staates oder Unionsbürger sein, oder deren Familienangehörige. Auch Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben und aus bestimmten Gründen zurückgekehrt sind, sind gleichgestellt. Darüber hinaus muss die geförderte Wohnung zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses dienen und die Person muss volljährig sein. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist das Jahreshaushaltseinkommen, das bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten darf. Es gibt auch spezielle Regelungen für Personen, die nicht aus EWR-Staaten stammen, sowie für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, bestimmte Einkünfte beziehen oder Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben und Deutschkenntnisse nachweisen. Es gibt auch Ausnahmen bezüglich des Nachweises von Deutschkenntnissen bei dauerhaft schlechtem Gesundheitszustand oder für Personen über 60 mit Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Voraussetzungen
- Das Ansuchen muss innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baubewilligung gestellt werden
- Abbruch und Neubau müssen gleichzeitig erfolgen
- Die Genehmigungen für Abbruch und Neubau müssen auf die Eigentümer lauten
- Die Baubewilligung für das abzubrechende Wohnhaus muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegen
- Einhaltung der energetischen Mindestanforderungen der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018
- Nachweis der energetischen Mindestanforderungen durch einen kostenlosen energetischen Befund des OÖ Energiesparverbands
- Das Eigenheim muss zur Befriedigung eines dauernden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz) dienen
- Bei Neubezug des geförderten Eigenheims muss die bisherige Wohnung nachweislich vermietet oder verkauft werden
- Art der Förderung
- Nicht rückzahlbare Zuschüsse zu einem Darlehen: Ein Darlehen mit variabler oder fixer Verzinsung, wobei die Zuschüsse für die ersten 15 Jahre gewährt und halbjährlich ausgezahlt werden
- Einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuss: Als Alternative zu den Darlehenszuschüssen kann ein Bauzuschuss gewählt werden
- Fristen und Termine
Das Ansuchen muss innerhalb von 3 Jahren ab Erteilung der Baubewilligung gestellt werden.
- Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Grundbuchsauszug
- Rechtskräftiger Abbruch- und Baubewilligungsbescheid auf denselben Namen lautend
- Farbige Ausfertigung des genehmigten Bauplans
- Baufertigstellungsanzeige (kann nachgereicht werden)
- Energetischer Befund des OÖ Energiesparverbands
- Einkommensnachweise
- Meldezettel für alle Bewohner
- Zusätzliche Voraussetzungen für Antragsteller, die nicht aus EWR-Staaten stammen
- Zuständige Stelle
Bahnhofplatz 1
4021 LinzTelefon (+43 732) 77 20-141 50
Fax (+43 732) 77 20-21 43 95
E-Mail wo.post@ooe.gv.at- Rechtliche Grundlagen
Die energetischen Mindestanforderungen basieren auf der Oö. Eigenheim-Verordnung 2018. Die weiteren rechtlichen Grundlagen sind in den jeweiligen Förderrichtlinien zu finden.