Förderungstitel

Verringerung des Energieverbrauchs und des Schadstoffausstoßes von Heizungen in Tirol

tirol
Ziel der Förderung

Ziel ist es, den Energieverbrauch und den Schadstoffausstoß von Heizungen in Wohngebäuden zu reduzieren.

Was wird gefördert?

Gefördert werden haustechnische Maßnahmen, die zur Verringerung des Energieverbrauchs und Schadstoffausstoßes beitragen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Leitungsdämmungen für Heizungs- und Warmwasserleitungen entsprechend der OIB-RL 6.
  • Erneuerung von Heizkörpern.
  • Erneuerung von Fußboden- oder Wandheizungen.
  • Thermostat-Einbau.
  • Hydraulischer Abgleich.
  • Einbau von Wärmemengenzählern.
Antragsberechtigte Personen

Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Eigenheimen in Tirol.

Voraussetzungen
  • Die Maßnahmen müssen der Verringerung des Energieverbrauchs und Schadstoffausstoßes dienen.
  • Die Facharbeiten für die Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen müssen von befugten Personen oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
  • Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen sind durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Es werden nur Rechnungen von gewerberechtlich befugten Personen anerkannt.
  • Die Rechnungen müssen auf den Förderungswerber oder eine gemeldete Person im zu sanierenden Objekt oder die Lieferadresse auf das zu sanierende Objekt lauten.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
  • Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
  • Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
  • Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
  • Kosten-Nachweis:
    • Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
    • Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
    • Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
  • Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
  • Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
  • Wohnungsgröße:
    • Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
    • Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
  • Nutzflächenberechnung:
    • Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
    • Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
    • Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
Art der Förderung

Die Förderung kann entweder als Einmalzuschuss oder als Annuitätenzuschuss erfolgen.

Fristen und Termine

Es gibt keine spezifischen Fristen und Termine, aber die Gewährung der Sanierungsförderung erfolgt zeitlich befristet einkommensunabhängig für Anträge, die bis zum 31.12.2027 eingebracht werden.

Erforderliche Unterlagen
  • Rechnungen.
  • Zahlungsnachweise.
  • Ggf. Kreditzusage (F3).
  • Ggf. Bonitätsbestätigung (F11).
  • Ggf. Bekanntgabe Wohnungsinhaber (F14).
  • Haustechnik-Abnahmebestätigung (F97).
Zuständige Stelle

Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck

Rechtliche Grundlagen

OIB-Richtlinie 6. Wohnhaussanierungsrichtlinie.