Verringerung des Energieverbrauchs und des Schadstoffausstoßes von Heizungen in Tirol
- Ziel der Förderung
Ziel ist es, den Energieverbrauch und den Schadstoffausstoß von Heizungen in Wohngebäuden zu reduzieren.
- Was wird gefördert?
Gefördert werden haustechnische Maßnahmen, die zur Verringerung des Energieverbrauchs und Schadstoffausstoßes beitragen. Dazu gehören beispielsweise:
- Leitungsdämmungen für Heizungs- und Warmwasserleitungen entsprechend der OIB-RL 6.
- Erneuerung von Heizkörpern.
- Erneuerung von Fußboden- oder Wandheizungen.
- Thermostat-Einbau.
- Hydraulischer Abgleich.
- Einbau von Wärmemengenzählern.
- Antragsberechtigte Personen
Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Eigenheimen in Tirol.
- Voraussetzungen
- Die Maßnahmen müssen der Verringerung des Energieverbrauchs und Schadstoffausstoßes dienen.
- Die Facharbeiten für die Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen müssen von befugten Personen oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
- Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen sind durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Es werden nur Rechnungen von gewerberechtlich befugten Personen anerkannt.
- Die Rechnungen müssen auf den Förderungswerber oder eine gemeldete Person im zu sanierenden Objekt oder die Lieferadresse auf das zu sanierende Objekt lauten.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Hauptwohnsitz: Geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig genutzt werden.
- Förderungszeitraum: Einmalzuschuss (10 Jahre), Annuitätenzuschuss (max. 12 Jahre); bei Verstoß Rückforderung/Einstellung der Förderung.
- Vermietung: Sanierte Wohnungen dürfen an begünstigte Personen vermietet werden.
- Befristung: Förderung einkommensunabhängig für Ansuchen bis 31.12.2027.
- Kosten-Nachweis:
- Rechnungen und Zahlungsnachweise von befugten Personen erforderlich.
- Rechnungen müssen auf den Förderwerber oder das geförderte Objekt ausgestellt sein.
- Kostenobergrenzen bei bestimmten Maßnahmen (z. B. Fenster, Bäder).
- Facharbeiten: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen nur durch befugte Personen oder unter deren Aufsicht.
- Finanzierung: Wahlrecht zwischen Annuitätenzuschuss (Kreditstützung) oder Einmalzuschuss.
- Wohnungsgröße:
- Mindestnutzfläche bei Teilung: 30 m².
- Max. Nutzfläche bei Erweiterung: 150 m² (sonst Verlust der Förderung).
- Nutzflächenberechnung:
- Inkl. Bodenfläche abzüglich Wandstärken.
- Keller, Dachböden, offene Balkone, gewerbliche Räume, Flächen unter 1,50 m Höhe zählen nicht.
- Gewerberäume für die berufliche Tätigkeit des Förderungswerbers sind ausgeschlossen, wenn Haupteinkünfte daraus erzielt werden.
- Art der Förderung
Die Förderung kann entweder als Einmalzuschuss oder als Annuitätenzuschuss erfolgen.
- Fristen und Termine
Es gibt keine spezifischen Fristen und Termine, aber die Gewährung der Sanierungsförderung erfolgt zeitlich befristet einkommensunabhängig für Anträge, die bis zum 31.12.2027 eingebracht werden.
- Erforderliche Unterlagen
- Rechnungen.
- Zahlungsnachweise.
- Ggf. Kreditzusage (F3).
- Ggf. Bonitätsbestätigung (F11).
- Ggf. Bekanntgabe Wohnungsinhaber (F14).
- Haustechnik-Abnahmebestätigung (F97).
- Zuständige Stelle
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck- Telefon: +43 512 508 2732.
- E-Mail: wohnbaufoerderung@tirol.gv.at.
- Rechtliche Grundlagen
OIB-Richtlinie 6. Wohnhaussanierungsrichtlinie.