Förderungstitel

Eigenheimförderung Steiermark

steiermark
Ziel der Förderung

Die Förderung soll die Schaffung von neuem Wohnraum in Form von Eigenheimen oder zusätzlichen Wohneinheiten unterstützen.

Was wird gefördert?
  • Neubau von Eigenheimen (Wohngebäude mit maximal ein oder zwei Wohneinheiten).
  • Zubau einer neuen, abgeschlossenen Wohnung zu einem bestehenden Wohngebäude (maximal zwei Wohneinheiten).
  • Einbau einer neuen, abgeschlossenen Wohnung in einen bestehenden Rohdachboden.
Antragsberechtigte Personen
  • Liegenschaftseigentümer:innen.
  • Bauberechtigte.
  • Wohnungseigentümer:innen.
  • Nahestehende Personen gemäß § 2 Z. 9 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen
  • Die Bauführung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein.
  • Es darf noch keine Fertigstellungsanzeige vorliegen und das Objekt darf laut Zentralem Melderegister noch nicht bezogen sein.
  • Eine der Voraussetzungen gemäß Punkt 2. lit a) bis d) muss erfüllt sein.
  • Volljährigkeit.
  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung gemäß § 7 Abs. 5 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993.
  • Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden:
    • Jahresnettoeinkommen für eine Person darf € 49.600,- nicht überschreiten.
    • Jahresnettoeinkommen für eine Person und eine nahestehende Person darf € 74.400,- nicht überschreiten.
    • Für jede weitere nahestehende Person erhöht sich die Grenze um jeweils € 6.570,-.
    • Bei Überschreitung dieser Beträge um jeweils € 1.310,- verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.
  • Verpflichtung, das Eigenheim als Hauptwohnsitz zu nutzen.
  • Aufgabe der Rechte an einer bisher genutzten Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Bezug des geförderten Eigenheims, Ausnahmen sind möglich.
  • Positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle.
  • Verwendung hocheffizienter alternativer Energiesysteme für Heizung und Warmwasser.
  • Die Bauausführung muss dem Stand der Technik entsprechen (Wärme- und Schallschutz).
  • Die Wohnung muss zur ganzjährigen Bewohnung geeignet und normal ausgestattet sein.
  • Die Nutzfläche muss mindestens 30 m² betragen.
  • Bei mehreren Wohneinheiten muss ab 01.04.2025 eine Grundstücksteilung erfolgen.
  • Die Trennung von aneinandergebauten Eigenheimen muss ab der Fundamentplattenoberkante erfolgen.
  • Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein.
Art der Förderung

Landesdarlehen

Fristen und Termine
  • Die Bauführung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein.
  • Das geförderte Eigenheim ist innerhalb der Bauvollendungsfrist (in der Regel drei Jahre) fertigzustellen und zu beziehen.
Erforderliche Unterlagen
  • Einkommensnachweise.
  • Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe.
  • Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde.
  • Nachweis über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes.
  • Grundbuchsauszug oder Kaufvertrag mit Treuhänderangabe.
  • Baubewilligungsbescheid.
  • Positive Stellungnahme einer Energieberatungsstelle.
  • Originalbauplan mit Genehmigungsvermerk und Nutzflächenangaben.
  • Nachweis über Eigenmittel.
  • Nachweis des Darlehens (Kredits).
  • Zustimmungserklärung.
  • Bau- und Zahlungsbestätigung.
  • Zusätzliche Unterlagen je nach Zuschlag (z.B. Bestätigung der Gemeinde für Siedlungsschwerpunkt, Nachweis über nachwachsende Rohstoffe, Abbruchbescheid, etc.).
Zuständige Stelle
  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 – Energie, Wohnbau, Technik.
  • Landhausgasse 7, 8010 Graz.
  • Telefon: +43/(0)316/877-3713, -3769, -6499 sowie 5461 (Infozentrale).
  • E-Mail: energie-wohnbau@stmk.gv.at
  • Web: www.wohnbau.steiermark.at
Rechtliche Grundlagen
  • Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993.
  • Stmk. Raumordnungsgesetz 2010.
  • Steiermärkisches Baugesetz.
  • WEG 2002.