Eigenheimförderung Steiermark
- Ziel der Förderung
Die Förderung soll die Schaffung von neuem Wohnraum in Form von Eigenheimen oder zusätzlichen Wohneinheiten unterstützen.
- Was wird gefördert?
- Neubau von Eigenheimen (Wohngebäude mit maximal ein oder zwei Wohneinheiten).
- Zubau einer neuen, abgeschlossenen Wohnung zu einem bestehenden Wohngebäude (maximal zwei Wohneinheiten).
- Einbau einer neuen, abgeschlossenen Wohnung in einen bestehenden Rohdachboden.
- Antragsberechtigte Personen
- Liegenschaftseigentümer:innen.
- Bauberechtigte.
- Wohnungseigentümer:innen.
- Nahestehende Personen gemäß § 2 Z. 9 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
- Voraussetzungen
- Die Bauführung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein.
- Es darf noch keine Fertigstellungsanzeige vorliegen und das Objekt darf laut Zentralem Melderegister noch nicht bezogen sein.
- Eine der Voraussetzungen gemäß Punkt 2. lit a) bis d) muss erfüllt sein.
- Volljährigkeit.
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung gemäß § 7 Abs. 5 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993.
- Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden:
- Jahresnettoeinkommen für eine Person darf € 49.600,- nicht überschreiten.
- Jahresnettoeinkommen für eine Person und eine nahestehende Person darf € 74.400,- nicht überschreiten.
- Für jede weitere nahestehende Person erhöht sich die Grenze um jeweils € 6.570,-.
- Bei Überschreitung dieser Beträge um jeweils € 1.310,- verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.
- Verpflichtung, das Eigenheim als Hauptwohnsitz zu nutzen.
- Aufgabe der Rechte an einer bisher genutzten Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach Bezug des geförderten Eigenheims, Ausnahmen sind möglich.
- Positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle.
- Verwendung hocheffizienter alternativer Energiesysteme für Heizung und Warmwasser.
- Die Bauausführung muss dem Stand der Technik entsprechen (Wärme- und Schallschutz).
- Die Wohnung muss zur ganzjährigen Bewohnung geeignet und normal ausgestattet sein.
- Die Nutzfläche muss mindestens 30 m² betragen.
- Bei mehreren Wohneinheiten muss ab 01.04.2025 eine Grundstücksteilung erfolgen.
- Die Trennung von aneinandergebauten Eigenheimen muss ab der Fundamentplattenoberkante erfolgen.
- Die Finanzierung des Bauvorhabens muss gesichert sein.
- Art der Förderung
Landesdarlehen
- Fristen und Termine
- Die Bauführung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgeschlossen sein.
- Das geförderte Eigenheim ist innerhalb der Bauvollendungsfrist (in der Regel drei Jahre) fertigzustellen und zu beziehen.
- Erforderliche Unterlagen
- Einkommensnachweise.
- Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe.
- Heirats- bzw. Partnerschaftsurkunde.
- Nachweis über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes.
- Grundbuchsauszug oder Kaufvertrag mit Treuhänderangabe.
- Baubewilligungsbescheid.
- Positive Stellungnahme einer Energieberatungsstelle.
- Originalbauplan mit Genehmigungsvermerk und Nutzflächenangaben.
- Nachweis über Eigenmittel.
- Nachweis des Darlehens (Kredits).
- Zustimmungserklärung.
- Bau- und Zahlungsbestätigung.
- Zusätzliche Unterlagen je nach Zuschlag (z.B. Bestätigung der Gemeinde für Siedlungsschwerpunkt, Nachweis über nachwachsende Rohstoffe, Abbruchbescheid, etc.).
- Zuständige Stelle
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15 – Energie, Wohnbau, Technik.
- Landhausgasse 7, 8010 Graz.
- Telefon: +43/(0)316/877-3713, -3769, -6499 sowie 5461 (Infozentrale).
- E-Mail: energie-wohnbau@stmk.gv.at
- Web: www.wohnbau.steiermark.at
- Rechtliche Grundlagen
- Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993.
- Stmk. Raumordnungsgesetz 2010.
- Steiermärkisches Baugesetz.
- WEG 2002.