Biomasseanlagen, Wärmepumpen in Tirol
- Ziel der Förderung
Die Förderung zielt darauf ab, den Einsatz von umweltfreundlichen Heizsystemen zu unterstützen und somit den Energieverbrauch und Schadstoffausstoß zu reduzieren.
- Was wird gefördert?
- Der Ersatz oder die Neuinstallation von Biomasseheizungen wie Pellets-, Hackgutkesseln sowie Holzvergaserkesseln mit mindestens 1.000 Liter Pufferspeicher.
- Die Kosten für die Demontage und Entsorgung der alten Anlage.
- Kosten für die Anpassung und Verbesserung des Wärme- und Warmwasserverteilsystems, z.B. Speicher, Pumpen, Dämmungen, Heizkörpertausch, Niedertemperaturverteilung und selbstregulierende Einrichtungen.
- Wärmepumpen.
- Für ortsfest gesetzte Grund- oder Speicheröfen in Form von Einzelöfen oder als Zentralheizung sind Emissionsgrenzwerte nicht maßgeblich. Der Wirkungsgrad von 85 % ist mittels Kachelofenberechnung nachzuweisen.
Biomasseheizungen
z.B. Pellets-, Hackgutkessel sowie Holzvergaserkessel mit mindestens 1.000 Liter Pufferspeicher
- Ein bestimmter Wirkungsgrad und Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten werden (Wohnhaussanierungsrichtlinie).
- Für ortsfest gesetzte Grund- oder Speicheröfen in Form von Einzelöfen oder als Zentralheizung sind Emissionsgrenzwerte nicht maßgeblich. Der Wirkungsgrad von 85 % ist mittels Kachelofenberechnung nachzuweisen.
Wärmepumpe
Wärmequelle Erdreich, Grundwasser oder Luft
- Einhaltung der EHPA-Gütesiegelkriterien in der jeweils gültigen Version, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut
- Das eingesetzte Kältemittel darf ein GWP von 2.000 (entsprechend 5. IPCC Sachstandbericht) nicht überschreiten
- max. Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von
- 55 °C bei Wasser-Wasser- und Sole-Wasser-Wärmepumpe
- 50 °C bei Luft-Wasser-Wärmepumpe
- Antragsberechtigte Personen
- Rechnungslegung: Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen müssen durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen belegt werden
- Es werden nur Rechnungen anerkannt, die von gewerberechtlich befugten Personen ausgestellt wurden. Die Rechnungen müssen auf den Förderungswerber oder eine gemeldete Person im zu sanierenden Objekt lauten
- Facharbeiten: Facharbeiten für die Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen müssen von befugten Personen oder unter der Aufsicht solcher Personen durchgeführt werden
- Eigentum/Bauberechtigung: Der Antragsteller muss Eigentümer oder Bauberechtigter des Baugrundstückes sein
- Staatsbürgerschaft: Der Antragsteller muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder gleichgestellt sein
- Wohnbedarf: Es muss ein Wohnbedarf bestehen
- Keine Einkommensgrenzen: Für Sanierungsförderungen gibt es derzeit keine Einkommensgrenzen bis zum 31.12.2027
- Voraussetzungen
- Die technischen Anforderungen der Haustechniksysteme müssen erfüllt sein. Die Produktdeklaration auf der Produktdatenbank GET (www.produktdatenbank-get.at) dient als Grundlage für die Überprüfung.
- Ein bestimmter Wirkungsgrad und Emissionsgrenzwerte müssen bei Biomasseheizungen eingehalten werden (Wohnhaussanierungsrichtlinie).
- Die Einhaltung der Anforderungen und die fachgerechte Ausführung müssen vom ausführenden Unternehmen mittels Abnahmeformular (F97 – Haustechnik Abnahmebestätigung) bestätigt werden.
- Art der Förderung
- Einmalzuschuss oder
- Annuitätenzuschuss
- Fristen und Termine
Keine spezifischen Fristen und Termine in der Quelle genannt.
- Erforderliche Unterlagen
- Rechnungen und Zahlungsnachweise
- Abnahmeformular (F97 – Haustechnik Abnahmebestätigung)
- Zuständige Stelle
Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck- +43 512 508 2732
- wohnbaufoerderung@tirol.gv.at
- Rechtliche Grundlagen
Wohnhaussanierungsrichtlinie