Förderungstitel

Biomasseanlagen, Wärmepumpen in Tirol

tirol
Ziel der Förderung

Die Förderung zielt darauf ab, den Einsatz von umweltfreundlichen Heizsystemen zu unterstützen und somit den Energieverbrauch und Schadstoffausstoß zu reduzieren.

Was wird gefördert?
  • Der Ersatz oder die Neuinstallation von Biomasseheizungen wie Pellets-, Hackgutkesseln sowie Holzvergaserkesseln mit mindestens 1.000 Liter Pufferspeicher.
  • Die Kosten für die Demontage und Entsorgung der alten Anlage.
  • Kosten für die Anpassung und Verbesserung des Wärme- und Warmwasserverteilsystems, z.B. Speicher, Pumpen, Dämmungen, Heizkörpertausch, Niedertemperaturverteilung und selbstregulierende Einrichtungen.
  • Wärmepumpen.
  • Für ortsfest gesetzte Grund- oder Speicheröfen in Form von Einzelöfen oder als Zentralheizung sind Emissionsgrenzwerte nicht maßgeblich. Der Wirkungsgrad von 85 % ist mittels Kachelofenberechnung nachzuweisen.

Biomasseheizungen

z.B. Pellets-, Hackgutkessel sowie Holzvergaserkessel mit mindestens 1.000 Liter Pufferspeicher

  • Ein bestimmter Wirkungsgrad und Emissionsgrenzwerte müssen eingehalten werden (Wohnhaussanierungsrichtlinie).
  • Für ortsfest gesetzte Grund- oder Speicheröfen in Form von Einzelöfen oder als Zentralheizung sind Emissionsgrenzwerte nicht maßgeblich. Der Wirkungsgrad von 85 % ist mittels Kachelofenberechnung nachzuweisen.

Wärmepumpe

Wärmequelle Erdreich, Grundwasser oder Luft

  • Einhaltung der EHPA-Gütesiegelkriterien in der jeweils gültigen Version, bestätigt durch ein unabhängiges Prüfinstitut
  • Das eingesetzte Kältemittel darf ein GWP von 2.000 (entsprechend 5. IPCC Sachstandbericht) nicht überschreiten
  • max. Vorlauftemperatur des Wärmeabgabesystems von
    • 55 °C bei Wasser-Wasser- und Sole-Wasser-Wärmepumpe
    • 50 °C bei Luft-Wasser-Wärmepumpe
Antragsberechtigte Personen
  • Rechnungslegung: Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen müssen durch Vorlage von Rechnungen und Zahlungsnachweisen belegt werden
  • Es werden nur Rechnungen anerkannt, die von gewerberechtlich befugten Personen ausgestellt wurden. Die Rechnungen müssen auf den Förderungswerber oder eine gemeldete Person im zu sanierenden Objekt lauten
  • Facharbeiten: Facharbeiten für die Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallationen müssen von befugten Personen oder unter der Aufsicht solcher Personen durchgeführt werden
  • Eigentum/Bauberechtigung: Der Antragsteller muss Eigentümer oder Bauberechtigter des Baugrundstückes sein
  • Staatsbürgerschaft: Der Antragsteller muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder gleichgestellt sein
  • Wohnbedarf: Es muss ein Wohnbedarf bestehen
  • Keine Einkommensgrenzen: Für Sanierungsförderungen gibt es derzeit keine Einkommensgrenzen bis zum 31.12.2027

 

Voraussetzungen
  • Die technischen Anforderungen der Haustechniksysteme müssen erfüllt sein. Die Produktdeklaration auf der Produktdatenbank GET (www.produktdatenbank-get.at) dient als Grundlage für die Überprüfung.
  • Ein bestimmter Wirkungsgrad und Emissionsgrenzwerte müssen bei Biomasseheizungen eingehalten werden (Wohnhaussanierungsrichtlinie).
  • Die Einhaltung der Anforderungen und die fachgerechte Ausführung müssen vom ausführenden Unternehmen mittels Abnahmeformular (F97 – Haustechnik Abnahmebestätigung) bestätigt werden.
Art der Förderung
  • Einmalzuschuss oder
  • Annuitätenzuschuss
Fristen und Termine

Keine spezifischen Fristen und Termine in der Quelle genannt.

Erforderliche Unterlagen
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise
  • Abnahmeformular (F97 – Haustechnik Abnahmebestätigung)
Zuständige Stelle

Abteilung Wohnbauförderung
Eduard-Wallnöfer-Platz 3
6020 Innsbruck

Rechtliche Grundlagen

Wohnhaussanierungsrichtlinie